Schrifttum:

Stoll, Gewinnrealisierung ohne Umsatzakt in Ruppe (Hrsg), Gewinnrealisierung im Steuerrecht, 1981, 207;

Groh, Nutzungseinlage, Nutzungsentnahme und Nutzungsausschüttung, DB 1988, 514, 571;

Wassermeyer, Die Übertragung von WG unter Vermeidung der Aufdeckung von stillen Reserven, BB 1994, 10;

Schoor, Nutzungsänderungen bei Betriebsgrundstücken; Vermeidung von Unternehmergewinnen, StuB 2000, 341;

Beiser, Entnahmen und Einlagen – Eine systematische Betrachtung der Trennung von Aufwand und Nutzung, DB 2003, 15;

Wassermeyer, Zur Bewertung von Nutzungs- und Leistungsentnahmen, DB 2003, 2616;

Hruschka, Die Ent- und Verstrickung stiller Reserven nach dem SEStEG, StuB 2006, 584;

Rödder/Schumacher, Das kommende SEStEG, DStR 2006, 1481;

Werra/Teiche, Das SEStEG aus Sicht international tätiger Unternehmen, DB 2006, 1455;

Benecke/Schnitger, Neuregelung des UmwStG und der Entstrickungsnormen durch das SEStEG, IStR 2006, 765;

Rödder/Schumacher, Das SEStEG, DStR 2007, 369;

Carlé, § 4 Abs 1 S 3 EStG – Entstrickung bei einzelnen WG, KÖSDI 2007, 15 402;

Förster, SEStEG: Rechtsänderungen im EStG, DB 2007, 72;

Körner, Ent- und Verstrickung, IStR 2009, 741;

Mitschke, Zur gesetzlichen Entstrickungsregelung des § 4 Abs 1 S 3 EStG, DB 2009, 1376;

Wissenschaftlicher Beirat Ernst & Young, Die Systematik der Entstrickungsbesteuerung, DB 2010, 1776;

Musil, Die Ergänzung des Entstrickungstatbestandes durch § 4 Abs 1 S 4 EStG – Herrscht endlich Klarheit?, FR 2011, 545;

Brähler/Bensmann, Die Theorie der finalen Entnahme von 1969 bis 2011, DStZ 2011, 702;

Schnitger, Die Entstrickung im Steuerrecht, Berlin 2013;

Kanzler, Keine Zwangsentnahme durch Änderung der Pkw-Nutzung in die Geringfügigkeit, FR 2013, 281;

Vees/Dornheim, Der Entnahmebegriff im Zusammenhang mit betrieblichen Umstrukturierungen, Ubg 2014, 353;

Kahle/Beinert, Zur Diskussion um die Europarechtswidrigkeit der Entstrickungstatbestände nach Verder Lab Tec, FR 2015, 585;

Atilgan, Die bilanziellen Auswirkungen der Steuerentstrickung, NWB 2016, 936.

Zu gesellschaftsrechtlichen Entnahmen bei PersGes auch s § 15 EStG, Rn 67 (Bitz).

Verwaltungsanweisungen:

R 4.3 EStR 2012; BMF v 26.10.2018, BStBl I 2018, 1104 (Passive Entstrickung aufgrund erstmaliger Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA)).

A. Systematik, Funktion, Begriffsinhalte

 

Rn. 200

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Korrektur-/Neutralisationsfunktion: Die Gewinndefinition (§ 4 Abs 1 S 1 EStG) weist den Regelungen über Entnahmen und Einlagen (§ 4 Abs 1 S 2–5 EStG) eine Korrektur- und Neutralisationsfunktion im Rahmen der Gewinnermittlung durch BV-Vergleich zu (s Rn 5). Entnahmen und Einlagen stellen in spiegelbildlicher Verbundenheit notwendige Bestandteile der Ermittlung des Gewinns iRd Vermögensvergleichs dar. Der Gewinn/Verlust als Unterschiedsbetrag von Vermögensbeständen zu zwei Stichtagen muss "bereinigt" werden um Vorgänge, die keine BE oder BA darstellen (s Rn 1616 (Nacke)), sondern auf außerbetriebliche Vorgänge zurückzuführen bzw durch außerbetriebliche Zwecke veranlasst sind. Entnahmen und Einlagen beruhen systematisch auf dem Veranlassungsprinzip (Wied in Blümich, § 4 Rz 442), sie stellen eine Parallelwertung zum Begriffsinhalt des BV dar: (zB) notwendiges PV darf – mangels betrieblicher Veranlassung – nicht in den BV-Vergleich einbezogen werden (s Rn 110). Der Gewinn als Unterschiedsbetrag zwischen Vermögensbeständen zweier Stichtage würde ohne entsprechende Korrektur durch Entnahmen systemwidrig gemindert bzw durch Einlagen erhöht. Mit der Nutzungs- und Leistungsentnahme, durch die Aufwendungen neutralisiert werden, die auf eine nicht betrieblich veranlasste Verwendung von WG des BV zurückgehen, gehen Korrektur- und Neutralisationsfunktion über die BV-Eigenschaft von WG hinaus bis auf die Ebene des BA-Begriffs. Korrespondierend gilt dies für die Aufwands- und Leistungseinlage, die korrigierend den Einbezug solcher Aufwendungen in die Gewinnermittlung nach den Grundsätzen des BV-Vergleichs ermöglicht, die durch eine betrieblich veranlasste Nutzung betriebsfremder WG des StPfl entstehen (BFH v 26.10.1987, GrS 2/86, BStBl II 1988, 348).

Ersatzrealisationsfunktion: Die steuerliche Erfassung von Sachentnahmen (§ 4 Abs 1 EStG) zum Teilwert (§ 6 Abs 1 Nr 4 S 1 EStG) als gesetzlich angeordneter unechter – nicht auf einem Verwertungsakt beruhender – Realisationsvorgang verhindert grds eine steuerneutrale Entstrickung in der betrieblichen Sphäre gebildeter stiller Reserven/Lasten (BFH v 07.10.1974, GrS 1/73, BStBl II 1975, 168; BFH v 10.11.2004, XI R 31/03, BStBl II 2005, 334; BFH v 16.06.2004, BStBl II 2005, 378). Für Sachentnahmen im Lebensmitteleinzelhandel und in der Gastronomie hat die FinVerw Pauschbeträge festgesetzt (BMF v 02.12.2019, BStBl I 2019, 1287 für 2020). Für die Bewertung von Nutzungsentnahmen trifft das Gesetz lediglich Anordnungen bzgl der privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge (§ 6 Abs 1 Nr 4 S 2, 3 EStG). Im Übrigen ist mit der Rspr davon auszugehen, dass der Entnahme nicht der Wert der privaten Nutzung, sondern (lediglich) der hierdurch verursa...

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