Rn. 182k

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Aktivierung/Abschreibung: Stehen die Bauten im zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum des Bauenden (Scheinbestandteile), sind sie diesem unstreitig personell zuzurechnen und bei betrieblicher Nutzung als materielle WG zu aktivieren. Bei Gebäuden als Scheinbestandteilen ist die AfA trotz der – aufgrund des nur vorübergehenden Zwecks iSd § 95 Abs 1 S 1 BGB indizierten – "Beweglichkeit" im Sinne § 929 BGB nach den für Gebäude geltenden Grundsätzen vorzunehmen (BFH v 15.10.1996, VIII R 44/94, BStBl II 1997, 533; Neufang/Körner, BB 2010, 1503; Korn in Korn/Strahl, § 6 EStG Rz 247 (Februar 2017); vgl zur Errichtung von Gebäuden in Ausübung eines Erbbaurechts auch Kulosa in Schmidt, § 6 EStG Rz 92 (41. Aufl 2022); Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 164 (Januar 2021)). Stille Reserven (und Lasten) entstehen ausschließlich beim Erbauer als Zurechnungssubjekt. Das auszuweisende WG des BV ist einer Teilwertabschreibung ebenso wie allen subventionellen Vorschriften zugänglich, die Gebäuden des BV vorbehalten sind (zB § 6b EStG).

Abbruchverpflichtung: Bei bestehender Abbruchverpflichtung ist handels- ebenso wie steuerbilanziell eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten anzusammeln, § 249 Abs 1 S 1 Alt 1 HGB; § 5 Abs 1 S 1 EStG (Eggert, BBK 2022, 755).

Auswirkungen beim zivilrechtlichen Eigentümer: Veräußert der Grundstückseigentümer das im PV befindliche bebaute Grundstück innerhalb von 10 Jahren seit Anschaffung, verwirklicht er bzgl des Grundstücks ein privates Veräußerungsgeschäft, nicht hingegen bzgl des Gebäudes, da ihm dieses nicht zuzurechnen ist.

 

Rn. 182l

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

vorläufig frei

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