Rz. 162

Beim Erbbaurecht ist bezüglich der AfA-Berechtigung zu differenzieren zwischen dem Erbbaurecht, dem Gebäude und dem Grundstück. Hinsichtlich des Grundstücks scheidet eine AfA mangels Abnutzbarkeit aus.

 

Rz. 163

Beim Erbbaurecht handelt es sich um ein zeitlich beschränktes dingliches Nutzungsrecht am Grundstück. Hatte der Erbbauberechtigte für das Erbbaurecht Anschaffungskosten und nutzt er es zur Erzielung von Einkünften, ist er insoweit absetzungsberechtigt.[1] Nicht zu den Anschaffungskosten rechnen die Erbbauzinsen.[2]

 

Rz. 164

Steht auf dem Grundstück ein Gebäude, ist dies wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts. Der Erbbauberechtigte ist als zivilrechtlicher Eigentümer insoweit zur AfA berechtigt.[3] Nicht absetzungsberechtigt hinsichtlich des Gebäudes ist der Erbbauverpflichtete. Dies gilt auch dann, wenn sich das entsprechende Gebäude bereits zum Zeitpunkt der Bestellung des Erbbaurechts auf dem Grundstück befand. Auch in den Fällen, in denen der Erbbauberechtigte das Bauwerk erst errichtet, ist er hinsichtlich des Gebäudes zur AfA befugt.[4]

 

Rz. 164a

Ein für die Annahme vorab entstandener Werbungskosten erforderlicher, ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit künftigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist anzunehmen, wenn der Berechtigte eines – mit einem dinglich gesicherten Wohnungsrecht belasteten – Erbbaurechts dem Wohnungsberechtigten ein Entgelt dafür zahlt, dass dieser der Löschung seines Wohnungsrechts zustimmt und das Gebäude räumt und es so erreicht, das Wohngebäude zu vermieten und Einkünfte daraus zu erzielen.[5]

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