Von dauernden Lasten spricht man, wenn wiederkehrende Bezüge, nach Zahl oder Wert abänderbar, über einen längeren Zeitraum einem anderen aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gezahlt werden. Dagegen werden bei einer Leibrente gleichmäßige Leistungen vorausgesetzt (s BFH BStBl II 1992, 78; 1989, 779). So liegt zB eine dauernde Last vor, wenn die Zahlung von der erzielten Miete bzgl des übertragenen Objekts abhängig ist (s BFH BStBl II 1995, 169).

Neben der AfA bzgl des übertragenen Grundstücks (Bemessungsgrundlage ist der versicherungsmathematische Barwert der dauernden Last oder der Barwert nach § 14 Abs 1 BewG iVm Anlage 9; s BFH BStBl II 1995, 47; R 6.2 EStR 2012) kann der Zinsanteil, der in den Zahlungen enthalten ist, als BA angesetzt werden, wenn das gegen Gewährung einer dauernden Last erworbene WG zur Einkünfteerzielung dient (s im Einzelnen BFH BStBl II 1995, 169; 1995, 47; BMF BStBl I 2010, 227 Rz 72).

Bei der Berechnung des Barwerts der dauernden Last ist als Jahreswert der Betrag zu Grunde zu legen, der aus der Sicht des Anschaffungszeitpunkts in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt wird (BFH BStBl II 1995, 169; BMF BStBl I 2010, 227 Rz 69).

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