Rn. 608

Stand: EL 121 – ET: 04/2017

Das EStG unterscheidet zwischen AV und UV, verlässt sich aber bezüglich der Definition auf § 247 Abs 2 HGB. Die Fülle der BFH-Rspr (vgl ABC unter s Rn 610) legt also immer nur Handelsrecht aus, mag man dieser Auslegung nun folgen oder nicht. Die Zuordnung zum AV oder UV wirkt sich bei der steuerlichen Gewinnermittlung in folgenden Bereichen aus:

- AV ist – sofern abnutzbar – planmäßig abzuschreiben, UV nicht.
- Selbsterstellte immaterielle Anlagegüter sind steuerlich nicht aktivierbar, wohl aber selbstgeschaffene immaterielle Güter des UV.

Bei UV gilt das strenge (handelsrechtliche) Niederstwertprinzip, bei AV nur das gemilderte; wegen der besonderen Regelungen für die Teilwertabschreibung ist in der StB (s § 6 Rn 486ff) diesen beiden Bewertungsregeln nur bedingt zu folgen.

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