Rn. 422

Stand: EL 80 – ET:

Abgrenzung: Sukzessivlieferungsverträge sind einheitliche Kaufverträge, in dessen Rahmen einzelne Teillieferungen in Raten (sukzessive) ggf nach Bedarf und auf Abruf erfolgen sollen (vgl BGH vom 06.02.1985, II ZR 38/84, NJW 1986, 124). Beim Ratenlieferungsvertrag ist die zu liefernde Gesamtleistungsmenge a priori bestimmt, bei Dauerlieferungsverträgen (zB Bierlieferungsverträge, Verträge über Strom-, Wasser-, Gaslieferung) unbestimmt. Die Vergütung erfolgt in der Regel ebenfalls ratenweise.

Gewinnrealisation: Bei Schuldverhältnissen, die zeitraumbezogene Leistungsverpflichtungen begründen, ist hinsichtlich der Gewinnrealisierung danach zu unterscheiden, ob die Dauerhaftigkeit der Leistung selbst anhaftet (Bsp Mietverhältnis, Darlehensverhältnis) oder nicht. Ist dies wie bei Sukzessivlieferungen nicht der Fall, tritt die Realisierung bei Erfüllung jeder Teilleistung im jeweils bewirkten Umfang ein (BFH vom 10.09.1998, IV R 80/96, BStBl II 1999, 21). Für mängelfreie Teillieferungen entstehen selbstständige Kaufpreisforderungen (BGH vom 05.06.1991, VIII ZR 168/90, NJW 1991, 2699).

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