Rn. 1114

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Im Bereich des größeren Mittelstandes werden von Private Equity-Gesellschaften und anderen außerbörslich agierenden Finanzinstituten zunehmend Finanzierungsmodelle angeboten, die sich im Grenzbereich zwischen EK u FK bewegen und mit dem wohlklingenden Epitheton "mezzanin" gekennzeichnet werden (Mezzanine = Zwischengeschoss zwischen zwei Hauptetagen eines italienischen Palazzo). Sie können auch als Unterfall hybrider Finanzinstrumente angesehen werden (s Rn 1105). Wie diese kombinieren sie EK- und FK-Bestandteile, weshalb man hybride Finanztitel bei identischem Inhalt auch als mezzanine Finanzinstrumente iwS bezeichnen kann. IeS sind darunter unbefristete nachrangige Darlehen (subordinated debts oder junior debts) zu verstehen mit folgenden Vergütungskomponenten (in Anlehnung an Bock, DStR 2005, 1067):

- erfolgsunabhängige Komponenten mit laufender Verzinsung
- (zur Vermeidung einer hohen laufenden Zinslast) eine zusätzliche endfällige Verzinsung
- erfolgsabhängige Komponente ("Equity-Kicker").

Die beiden letztgenannten Vergütungskomponenten widerspiegeln den hohen Risikogehalt der ungesicherten und nachrangigen Verpflichtung. Dabei kann der Equity-Kicker – letztlich eine Beteiligung an der (erhofften) Wertsteigerung des Unternehmens während der Laufzeit der Finanzierung – in "echter" Form, also durch Beteiligung am Gesellschaftskapital, oder in virtueller Form zugestanden werden; im letzten Fall erfolgt keine Kapitalbeteiligung am finanzierten Unternehmen, sondern eine vom Unternehmen zu erbringende Sonderzahlung in Anlehnung an die Wertentwicklung (Glattstellung).

 

Rn. 1115

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Bilanziell sind beim Darlehensnehmer folgende Problemfelder abzudecken:

- Die Nachrangigkeit – Rückzahlungsanspruch erst nach Erfüllung aller sonstigen Gläubiger, aber vor den eigentlichen EK-Gebern – verhindert nicht den FK-Ausweis (s Rn 1067).
- Bezüglich der laufenden Zinsverpflichtung einschließlich des – durchaus erheblichen – Risikozuschlags bestehen keine Besonderheiten. Bilanzansätze sind für dieses schwebende Geschäft (die laufende Verzinsung) nur bei Erfüllungsrückständen, wenn die Darlehensnehmerin ihren entsprechenden Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, denkbar.
- Ein Erfüllungsrückstand im wirtschaftlichen Sinn (international: matching principle) besteht mE auch bei zusätzlichen Verzinsungen, die erst mit der Endfälligkeit des Darlehens zu bezahlen sind, also im wirtschaftlichen Ergebnis gestundet werden. Diese – so gesehen rückständigen – Zinsen sind periodengerecht als Verbindlichkeit einzubuchen. Dieser Auffassung steht allerdings das Ergebnis des BFH v 05.04.2006, I R 43/05, DStR 2006, 1123 mit Anm Hoffmann betreffend die unentgeltliche Nutzung von Geschäftsräumen am Anfang einer fest vereinbarten zehnjährigen Mietzeit entgegen (s Rn 1426). Der BFH würdigt Erfüllungsrückstände entscheidend auf der Grundlage des Schuldrechtes: Sofern am Bilanzstichtag keine Vergütung geschuldet wird, soll auch kein Erfüllungsrückstand vorliegen.
- Bei einer Zusatzvergütung durch einen "echten" Equity-Kicker – also Vergütung in Aktien – ergeben sich die Bilanzierungsfolgen für Stock options (s Rn 1300ff).
- Im Bereich des Mittelstandes scheidet eine Zusatzvergütung mit einem echten Equity-Kicker aus. Zusatzvergütungen auf der Basis einer Unternehmenswertsteigerung werden dann durch "Glattstellung" ausgeglichen, also durch Zusatzvergütungen durch die Gesellschaft (Schuldnerin). ME ist diese Zusatzvergütung in dem Augenblick zu passivieren, in dem die Bewertungsschwelle erreicht ist. Auch hier gilt der vorstehend dargestellte Vorbehalt im Hinblick auf das Urt BFH I R 43/05.
 

Rn. 1116

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

vorläufig frei

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