Rn. 3

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Bei einer Einnahme-Überschussrechnung wird der erworbene Betrieb bzw die einzelnen WG des AV mit den AK erfasst. Dabei wird der Rentenbarwert im Zeitpunkt der Anschaffung zu Grunde gelegt (s R 4.5 Abs 4 S 1 EStR 2012). Die laufenden Rentenleistungen werden in Höhe des Zinsanteils als BA erfasst (s R 4.5 Abs 4 S 2 EStR 2012), wobei dieser sich aus der Differenz der Rentenzahlung und dem jährlichen Rückgang des Barwerts der Rentenverpflichtung ergibt (s R 4.5 Abs 4 S 3 EStR 2012).

Aus Vereinfachungsgründen akzeptiert die Verwaltung auch zunächst die volle Verrechnung der einzelnen Rentenzahlungen mit dem Rentenbarwert bei Anschaffung und ab vollständiger Verrechnung den vollen Ansatz der Rentenzahlungen als BA (s R 4.5 Abs 4 S 4 EStR 2012).

Erwirbt ein StPfl WG des UV gegen Rentenzahlungen, so kann er die Rentenzahlungen als BA im vollen Umfang abziehen (s R 4.5 Abs 4 S 6 EStR 2012).

 

Rn. 4–5

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

vorläufig frei

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