Zahlungen des Bürgen sind BA, wenn die Bürgschaftsverbindlichkeit zu seinem notwendigen BV gehört. Dies ist der Fall, wenn die Eingehung der Bürgschaft betrieblich veranlasst war (BFH BStBl II 1976, 668; 1990, 17; FG D'dorf EFG 2006, 1032). Ohne betriebliche Veranlassung liegt PV vor, so dass entsprechende Zahlungen des Bürgen auch nicht BA sind. Dies gilt auch im Verhältnis PersGes und Gesellschafter (BFH BStBl II 1976, 668) bzw Gesellschafter und PersGes (BFH BStBl II 1991, 64). Zur Abgrenzung, ob Zahlungen des Bürgen BA bei der Ermittlung des laufenden Gewinns oder Veräußerungs- bzw Aufgabekosten iSd § 16 EStG sind, s BFH BFH/NV 2008, 1311. Übernahme der Bürgschaft durch einen Freiberufler ist regelmäßig nicht betrieblich veranlasst (BFH BStBl II 2001, 828), es sei denn durch die Bürgschaft werden Aufträge für die freiberufliche Praxis gewonnen (BFH BStBl II 1990, 17).

Zahlungen an den Bürgen sind BA, wenn die Schuld, für die der Bürge sich verbürgt, zum BV des Schuldners gehört (BFH BStBl II 1978, 262).

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