Rn. 63

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Die materielle Maßgeblichkeit der HB einer gewerblich tätigen – bzw geprägten – PersGes für die StB gilt (über die Ansatz- bzw Bewertungsvorbehalte von § 5 Abs 1a4b, 6, § 6a§ 7 EStG hinaus) nicht ohne Einschränkungen.

Aus dem einkommensteuerlichen Begriff des BV (§ 4 Abs 1 EStG; zB kein Ansatz selbstgeschaffener immaterieller WG in der StB gem § 5 Abs 2 EStG) und der BA (§ 4 Abs 4 EStG) ergibt sich eine, den Einzelunternehmer wie die PersGes betreffende, spezifisch steuerliche Voraussetzung für die Einbeziehung von WG des zivilrechtlichen Gesamthandsvermögens ins steuerliche BV: der im Betrieb wurzelnde Anlass für den Erwerb des WG , nämlich die Absicht, mit dem WG dem Betrieb der PersGes zwecks Gewinnerzielung im Rahmen einer nachhaltigen Betätigung zu dienen (BFH v 03.12.2015, BFH/NV 2016 Rz 22; BFH v 16.10.2014, BStBl II 2015, 267 mwN; BFH v 03.03.2011, BStBl II 2011, 552; BFH v 06.03.2003, BFH/NV 2003, 1542; BFH v 09.01.2009, BFH/NV 2009, 754 (FG-Tatsachenentscheidung); BFH v 25.11.2004, BStBl II 2005, 354 zu 1.b. der Begründung; BFH v 29.07.1997, BStBl II 1998, 652 zu B.I.2.; BFH v 08.05.1996, BStBl II 1996, 642; BFH BStBl II 1973, 705; 1975, 804; 1979, 257; 1985, 6). Fehlt jeglicher betriebliche Anlass für den Erwerb des WG, so kann es steuerlich nicht zum BV der PersGes rechnen; ob die Zugehörigkeit eines WG zum Gesamthandsvermögen betrieblich veranlasst ist, bedarf dabei stets der Würdigung des Einzelfalls: BFH v 03.12.2015, BFH/NV 2016 Rz 23 (so schon der sog "Mitunternehmererlass", BStBl I 1978, 8 Rz 9).

Die Ausnahmen vom Maßgeblichkeitsgrundsatz betreffen folgende Fallgruppen:

(1)

Verlustbringende WG

In Fällen, wo schon bei Erwerb o Einlage des WG erkennbar ist, dass es der PersGes nur Verluste bringen kann, scheidet eine Einbeziehung ins BV aus (BFH v 03.12.2015, BFH/NV 2016, 742 Rz 22; BFH v 30.11.2000, BFH/NV 2001, 597; BFH BStBl II 1996, 642; 1985, 6; 1986, 255; 1975, 804; 1976, 668; 1979, 257; 1981, 658; 1982, 461; 1986, 255; BStBl III 1967, 391; FG He EFG 1988, 63, NZB); es handelt sich um nichtsteuerbare Liebhaberei: s §§ 4, 5 Rn 143–144 (Biesemeister).

 

Beispiel (aus Koltermann, SteuerStud 1986, 226, 227):

Eine gewerblich tätige OHG dehnt ihr Betätigungsfeld aus, indem sie einen Gutshof ohne lebendes und totes Inventar anpachtet, um dort Pferde zu züchten und zu verkaufen und durch Pensionspferdehaltung Einnahmen zu erzielen. Die OHG aktiviert in ihren HB das von ihr selbst angeschaffte lebende und tote Inventar. Es steht fest, dass der Betrieb des Gutshofs nur Verluste abwerfen wird, die auch durch eventuelle Veräußerungsgewinne beim lebenden und toten Inventar nicht ausgeglichen werden können.

Lösung:

Das von der OHG aktivierte lebende und tote Inventar ist steuerlich kein BV; es handelt sich um WG, die einer nichtsteuerbaren Liebhaberei der Gesellschafter gewidmet sind und deshalb deren PV darstellen. Das lebende und tote Inventar ist aus den StB der OHG zu entfernen. Die erlittenen Verluste sind bei den ESt-Vorauszahlungen der Gesellschafter weder ausgleichs- noch abzugsfähig.

Dies gilt insb, wenn der Veräußerer o Einbringende des WG Gesellschafter ist oder einem solchen nahe steht u es nahezu ausgeschlossen erscheint, dass die PersGes das WG auch von einem Fremden erworben hätte (BFH BStBl II 1975, 804). Da das WG zivilrechtlich Gesamthandsvermögen ist, kann es wohl nur dem steuerlichen PV der Gesellschafter zugerechnet werden (aA Knobbe-Keuk, DStR 1979, 183, 184; offen Schmidt, § 15 EStG Rz 77a). Wegen der ggf abw Rechtslage bei Wohngrundstücken s nachfolgend s (3) (b).

(2)

Darlehensgewährung an Gesellschafter

Zinslose und ungesicherte Darlehen einer PersGes an einen Gesellschafter können, da sie der PersGes keinen Nutzen, sondern nur Nachteile bringen können, grundsätzlich nicht zum steuerlichen BV einer PersGes gehören, der spätere Verlust der Darlehensforderung darf somit das Betriebsergebnis nicht beeinflussen, da er nicht betrieblich veranlasst ist und damit keine BA darstellt; die Darlehensforderung bleibt privatrechtlich Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, steuerlich ist sie jedoch Entnahme, die allen Gesellschaftern in der StB anteilig unter Minderung ihrer Kapitalkonten zuzurechnen ist: BFH v 09.05.1996, BStBl II 1996, 642; 1979, 257; auch s Rn 13c.

Anders ggf bei Darlehen, die zur Finanzierung der Beiträge zu Lebensversicherungen der Gesellschafter gewährt werden, wenn die Ansprüche aus den Lebensversicherungen der Absicherung von Krediten der PersGes dienen. Schließt ein Gesellschafter eine Versicherung auf den Lebens- o Todesfall ab – s nachfolgend zu (3) (c) u (3) (d) –, so sind zwar weder die Versicherungsprämien BA der PersGes noch führen die Versicherungsleistungen zu BE; davon zu unterscheiden ist aber die betriebliche Veranlassung der Darlehensgewährung, um daraus die Beiträge begleichen zu können, wenn die Ansprüche aus den Lebensversicherungen zur Absicherung betrieblicher Schulden der PersGes an die finanzierende Bank abgetreten wurden u...

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