a) Mitteilung der Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden an die FinBeh (§ 4 Abs 5 S 1 Nr 10 S 2 EStG)

 

Rn. 2038

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Verwaltungsbehörden, Staatsanwaltschaft und Gerichte sind nach § 4 Abs 5 Nr 10 S 2 EStG verpflichtet, den FinBeh Tatsachen über entsprechende Straftaten bzw Ordnungswidrigkeiten mitzuteilen. Diese Pflicht ergänzt die Informationspflicht nach § 116 AO (Weyand, BBK Fach 10, 790). Damit sind sie nicht verpflichtet, Rechtsansichten oder Mutmaßungen mitzuteilen. Weiterhin muss es sich um Tatsachen handeln, die iRd Dienstausübung bekannt wurden. Damit wird privat erlangtes Wissen nicht erfasst.

 

Rn. 2039

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Die genannten Stellen sind nur dann zur Mitteilung verpflichtet, wenn sie den Verdacht einer Tat haben. Der Verdacht einer Tat ist gegeben, wenn ein Anfangsverdacht iSd Strafrechts vorliegt (BFH BStBl II 2008, 850). Es müssen also zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Tat iSd § 4 Abs 5 Nr 10 S 1 EStG vorliegen. Ein hinreichender Tatverdacht iSd StPO ist nicht erforderlich.

b) Mitteilung der FinBeh an Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde (§ 4 Abs 5 S 1 Nr 10 S 3 EStG)

 

Rn. 2040

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Auch hier ist erforderlich, dass der Verdacht einer Tat iSv § 4 Abs 5 S 1 Nr 10 S 1 EStG vorliegt. Nur die dort genannten Taten kommen in Betracht, um eine Mitteilungspflicht zu begründen. Die FinBeh ist verpflichtet, eine Mitteilung zu machen. Ein Ermessen besteht nicht (Weyand, BBK Fach 10, 785). Werden andere Straftaten bekannt, so begründen diese keine Mitteilungspflicht. Ebenso sind auch Taten iSd Satzes 1 dann nicht mitzuteilen, wenn sie für ein Abzugsverbot nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 10 EStG nicht von Relevanz sind. Dies ist der Fall, wenn sie nicht zu BA führen, zB Rabattgewährung (Schober in H/H/R, § 4 EStG Rz 1870 (Oktober 2022); Stahl, KÖSDI 1999, 12 026; s auch Bsp bei Weyand, BBK Fach 10, 785). Werden die Vorteile in der Steuererklärung des Empfängers genannt, so ist die FinBeh, die für die Veranlagung des Empfängers zuständig ist, nicht verpflichtet, Mitteilung zu machen. Der Empfang eines Vorteils fällt nicht unter den Tatbestand § 4 Abs 5 S 1 Nr 10 EStG.

 

Rn. 2041

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Ebenso wie bei S 2 des § 4 Abs 5 S 1 Nr 10 EStG ist auch hier als Verdachtsstufe ausreichend, wenn ein Anfangsverdacht vorliegt. Es müssen also zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Tat iSd Satzes 1 vorliegen (BFH BStBl II 2008, 850; H 4.14 EStH 2021 "Mitteilungspflicht").

 

Rn. 2042

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Umstritten ist, ob die Mitteilungspflicht auch dann greift, wenn ein BA-Abzug nicht vorliegt, aber die FinBeh von dem Bestehen einer Schmier- oder Bestechungsgeldzahlung Kenntnis hat (zB die Zahlung wurde in der Bilanz als nichtabzugsfähig erfasst). Aus der generalpräventiven Zielrichtung der Vorschrift ergibt sich uE auch für diesen Fall eine Mitteilungspflicht. Auch weist insoweit der Wortlaut keine Einschränkung für die Mitteilungspflicht auf (ebenso Schober in H/H/R, § 4 EStG Rz 1870 (Oktober 2022); Randt, BB 2000, 1013; Stapf, DB 2000, 1099; Klingelhöfer, StBp 1999, 312; aA Stahl, KÖSDI 1999, 12 026).

c) Unterrichtung der FinBeh über den Verfahrensausgang durch die Staatsanwaltschaft bzw Verwaltungsbehörde (§ 4 Abs 5 S 1 Nr 10 S 4 EStG)

 

Rn. 2043

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Die sich aus § 4 Abs 5 S 1 Nr 10 S 4 EStG ergebende umgekehrte Pflicht der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde über den Ausgang des strafrechtlichen Verfahrens bzw des Verfahrens über die Ordnungswidrigkeit der FinBeh Auskunft zu erteilen, nimmt Rücksicht auf die steuerverfahrensrechtliche Situation. Danach können die FinBeh nach § 165 AO eine vorläufige Veranlagung durchführen. Um Klarheit über die strafrechtliche Beurteilung zu erlangen, kann diese Mitteilungspflicht der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde für die FinBeh hilfreich sein. Die Mitteilungspflicht besteht nicht nur im Fall der Verurteilung, sondern auch dann, wenn das Verfahren eingestellt wurde (zB nach §§ 153ff, 170 Abs 2 StPO).

d) Verhältnis von § 37b EStG und § 10 Abs 5 Nr 10 EStG

 

Rn. 2044

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Von nicht zu unterschätzender Bedeutung ist § 4 Abs 5 S 1 Nr 10 EStG in Hinsicht auf die Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG. Hier wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Pauschalbesteuerung von nützlichen Aufwendungen das Entdeckungsrisiko strafbarer Handlungen erhöht, so dass es über § 4 Abs 5 S 1 Nr 10 EStG zu einer Strafverfolgung kommen kann (vgl Preising/Kiesel, DStR 2007, 1108).

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