Schrifttum:

Sarrazin, Genussscheine und Gesellschafterdarlehen, StbJb 1985/86, 135;

Ziebe, Kapitalbeschaffung durch Genussscheine, BB 1988, 225;

Emde, Die handels- und steuerbilanzielle Behandlung einer Emission von Genussrechten, BB 1988, 1214;

Lutter, Zur Bilanzierung von Genussrechten, DB 1993, 2441;

Emmerich/Naumann, Zur Behandlung von Genussrechten im JA von KapGes, WPg 1994, 677; Stellungnahme HFA 1/1994, WPg 1994, 419;

W. Müller, Wohin entwickelt sich der bilanzrechtliche Eigenkapitalbegriff, FS Budde, 445;

Küting/Kessler, Eigenkapitalähnliche Mittel in der HB, BB 1994, 2103;

Groh, Genussrechtskapital und Maßgeblichkeitsgrundsatz, BB 1995, 559;

Wengel, Die handelsrechtliche EK- u FK-Qualität von Genussrechtkapital, DStR 2001, 1316;

Jänisch/Moran/Waibel, Mezzanine-Finanzierung, DB 2004, 2451.

a) Zwitterstellung

 

Rn. 1105

Stand: EL 79 – ET: 05/2008

Hybride Finanzinstrumente nehmen eine Zwitterstellung ("hybrid") zwischen EK u FK ein (Bsp s Rn 1108). Als Hybridanleihen werden auch sog perpetuals bezeichnet, also Anleihen ohne Kündigungsrecht des Gläubigers. Diesem ist die Rückzahlung zum ersten Schuldnerkündigungszeitpunkt "garantiert" (regelmäßig nach 7 oder 10 Jahren Laufzeit), da dann eine Zinserhöhungsklausel Platz greift, welche das Papier für den Schuldner wirtschaftlich untragbar erscheinen lässt (Häuselmann, BB 2007, 931).

 

Rn. 1106–1107

Stand: EL 79 – ET: 05/2008

vorläufig frei

b) Genussrechte

 

Rn. 1108

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Genussrechte sind typischerweise schuldrechtlich begründete Vermögensrechte, die eine Beteiligung am Gewinn (oder am Liquidationserlös, praktisch nicht vorkommend), nicht aber an beiden wegen § 8 Abs 3 S 2 KStG gewähren; die Gegenleistung besteht in der Überlassung von Kapital durch den Genussrechtsinhaber an den Genussrechtsemittenten. Vertragsausgestaltung ist sehr flexibel, kann auch Beteiligung am Verlust vorsehen. Im wirtschaftlichen Ergebnis besteht eine nahe Verwandtschaft zum partiarischen Darlehen und zur typischen stillen Beteiligung (ohne allerdings wie Letztere ein Gesellschaftsverhältnis zur emittierenden Gesellschaft zu begründen). Werden die Genussrechte in Wertpapieren verbrieft, spricht man von Genussscheinen.

 

Rn. 1109

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Handelsrechtlich stark umstritten war der Ausweis unter EK o FK. Zufolge HFA 1/1994, WPg 1994, 419 kommt ein Ausweis unter EK bei kumulativer Erfüllung folgender Kriterien in Betracht:

- Nachrangigkeit,
- Erfolgsabhängigkeit der Vergütung,
- Teilnahme am Verlust,
- längerfristige Überlassung des Kapitals.

Diese Kriterien werden in der Praxis in aller Regel erfüllt. Gegen die Übernahme dieser Ausweisregeln (des IDW) in die StB zu Recht Groh, BB 1995, 559. Nach IAS 32.18ff kommt in der IFRS-Bilanz regelmäßig nur ein Ausweis unter Verbindlichkeiten in Betracht. Insoweit besteht Übereinstimmung mit der (deutschen) StB.

Bei besonderer Vertragskonstruktion (sog "perpetuals") soll allerdings nach IAS 32.28ff auch ein EK-Ausweis infrage kommen.

 

Rn. 1110

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Für Kreditinstitute u Versicherungsunternehmen gelten besondere Vorschriften hinsichtlich des EK-Ersatzes von Genussrechten (§ 10 Abs 5 KWG, § 53c Abs 3a VAG). Steuerrechtlich stellen diese Genussrechtsverbindlichkeiten auf jeden Fall FK dar, auch wenn im Einzelfall bei KapGes eine bezogene Vergütung als vGA zu qualifizieren ist. Genussrechtsemittenten sollen also zweispurig verfahren: in der HB EK, in der StB FK. Dem steht das Maßgeblichkeitsprinzip entgegen (Groh, BB 1995, 559); zur Bilanzierungspraxis s Küting/Kessler/Harth, BB 1996 Beil 4/Heft 8.

Die Genussrechtsvergütung ist im Gegensatz zur Dividende (s Rn 793) phasengleich zu vereinnahmen, wenn der Anspruch so gut wie sicher ist (BFH BStBl II 2003, 400).

 

Rn. 1111–1113

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

vorläufig frei

c) Private Equity-Gesellschaft

 

Rn. 1114

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Im Bereich des größeren Mittelstandes werden von Private Equity-Gesellschaften und anderen außerbörslich agierenden Finanzinstituten zunehmend Finanzierungsmodelle angeboten, die sich im Grenzbereich zwischen EK u FK bewegen und mit dem wohlklingenden Epitheton "mezzanin" gekennzeichnet werden (Mezzanine = Zwischengeschoss zwischen zwei Hauptetagen eines italienischen Palazzo). Sie können auch als Unterfall hybrider Finanzinstrumente angesehen werden (s Rn 1105). Wie diese kombinieren sie EK- und FK-Bestandteile, weshalb man hybride Finanztitel bei identischem Inhalt auch als mezzanine Finanzinstrumente iwS bezeichnen kann. IeS sind darunter unbefristete nachrangige Darlehen (subordinated debts oder junior debts) zu verstehen mit folgenden Vergütungskomponenten (in Anlehnung an Bock, DStR 2005, 1067):

- erfolgsunabhängige Komponenten mit laufender Verzinsung
- (zur Vermeidung einer hohen laufenden Zinslast) eine zusätzliche endfällige Verzinsung
- erfolgsabhängige Komponente ("Equity-Kicker").

Die beiden letztgenannten Vergütungskomponenten widerspiegeln den hohen Risikogehalt der ungesicherten und nachrangigen Verpflichtung. Dabei kann der Equity-Kicker – letztlich eine Beteiligung an der (erhofften) Wertsteigerung des Un...

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