Rn. 95

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Im Gegensatz zur entsprechenden Vorschrift des § 8b Abs 3 S 5 KStG besteht keine Abzugsbeschränkung iRd § 3c Abs EStG für die Darlehensgewährung durch nahestehende Personen iSd § 1 Abs 2 AStG (glA Pung in D/P/M, § 3c EStG Rz 91, 84. EL). In persönlicher Hinsicht dehnt § 8b Abs 3 S 5 KStG den Anwendungsbereich auf eine dem wesentlich beteiligten Gesellschafter nahestehende Person aus. Dieser Wortlaut wurde nicht in die Regelung des § 3c Abs 2 S 2 EStG nF aufgenommen, sodass eine Darlehensgewährung durch eine dem StPfl nahestehende Person nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fällt.

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