Rn. 171
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Für refinanzierte Kapitalbeteiligungen wird diskutiert, das Teilabzugsverbot nach § 3c Abs 2 EStG durch Begründung einer Organschaft zwischen der Beteiligungsgesellschaft und der erwerbenden PersGes zu vermeiden (§ 14 KStG). Erträge, welche die Organschaft über den Gewinnabführungsvertrag an den Organträger abführt, sind keine Dividenden nach § 20 Abs 1 Nr 1 EStG und unterliegen nicht dem Teileinkünfteverfahren gemäß § 3 Nr 40 EStG. Demzufolge sind die mit der Beteiligung zusammenhängenden Finanzierungskosten in voller Höhe abziehbar (vgl R 14.7 Abs 1 KStR 2015; kritisch Schmitt in Ernst & Young, § 3c EStG Rz 119, Stand Juni 2003). Eine Anwendung des § 3c EStG scheidet aus, da die Aufwendungen im Zusammenhang mit Gewinnabführungen und nicht mit nach § 8b KStG steuerfreien Einnahmen stehen (BMF v 26.08.2003, BStBl I 2003, 437 Rz 24).
Beispiel:
Die T-KG beabsichtigt, eine Beteiligung an der T-GmbH zum 01.01. zu erwerben. Zwischen der T-KG und der T-GmbH wird ab dem 01.01. ein Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Die T-KG refinanziert den Kaufpreis bei einer Bank.
Lösung
Die Finanzierungskosten sind zu 100 % beim Gesellschafter abziehbar, da die Gewinnabführung bei der T-KG keine steuerfreie Dividende darstellt, sondern auf Ebene des Organträgers zu versteuern ist.
Rn. 172–174
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
vorläufig frei
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