Rn. 177

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

§ 3c Abs 4 EStG ist parallel zu § 3a EStG zum 05.07.2017 in Kraft getreten (BT-Drucks 19/5595 v 07.11.2018, 85). Nach § 52 Abs 5 S 3 EStG ist das Abzugsverbot gemäß § 3c Abs 4 EStG auf BV-Minderungen oder BA anzuwenden, welche in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Schuldenerlassen nach dem 08.02.2017 (sog Neufälle) stehen und unter § 3a EStG fallen. Gemäß § 52 Abs 4a S 1 EStG findet § 3a EStG rückwirkend in den Fällen Anwendung, in welchen die Schulden vollständig oder teilweise nach dem 08.02.2017 erlassen wurden. Demzufolge können auch Sanierungsaufwendungen vom Abzugsverbot betroffen sein, die vor dem 09.02.2017 entstanden sind. Abzustellen ist in diesem Zusammenhang allein auf den Zeitpunkt des Schuldenerlasses (Isler in Frotscher/Geurts, § 3c EStG Rz 97c; Desens, FR 2017, 985).

Als Rückausnahme regelt § 52 Abs 4a S 2 EStG, dass § 52 Abs 4a S 1 EStG bei einem Schuldenerlass nach dem 08.02.2017 nicht greift, wenn dem StPfl auf Antrag Billigkeitsmaßnahmen aus Gründen des Vertrauensschutzes auf Grundlage von § 163 Abs 1 S 2 AO und §§ 222, § 227 AO zu gewähren sind. Aufgrund des Antragswahlrechts des § 52 Abs 4a S 3 kann die Steuerbefreiung des § 3a EStG auch bei Schuldenerlassen bis zum 08.02.2017 (sog Altfälle) angewendet werden. Gemäß § 52 Abs 5 S 4 EStG gilt in einem solchen Fall das Abzugsverbot nach § 3c Abs 4 EStG (Isler in Frotscher/Geurts, § 3c EStG Rz 97d; Levedag in Schmidt, § 3c EStG Rz 24, 39. Aufl).

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