Rn. 67

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Nach dem Wortlaut des § 3c Abs 2 S 1 EStG gilt das Teilabzugsverbot unabhängig davon, in welchem VZ die BV-Mehrungen oder Einnahmen angefallen sind. Nach der alten Rspr des BFH war bei Finanzierungsaufwendungen ein zeitlicher Zusammenhang zwischen steuerfreien Gewinnausschüttungen und Aufwendungen erforderlich (zuletzt BFH v 14.07.2004, I R 17/03, BStBl II 2005, 53). Die Anwendung des § 3c Abs 1 EStG konnte folglich durch das sog "ballooning" (Thesaurierung der Gewinne und dann geballte Ausschüttung) umgangen werden (von Beckerath in K/S/M, § 3c EStG Rz B 115 f mwN, 279. EL). Seit dem VZ 2002 ist eine solche Gestaltung nicht mehr möglich, da alle Finanzierungsaufwendungen dem Teilabzugsverbot unterliegen, unabhängig davon, in welchem VZ Gewinnausschüttungen zufließen.

 

Rn. 68–69

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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