Rn. 67
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Nach dem Wortlaut des § 3c Abs 2 S 1 EStG gilt das Teilabzugsverbot unabhängig davon, in welchem VZ die BV-Mehrungen oder Einnahmen angefallen sind. Nach der alten Rspr des BFH war bei Finanzierungsaufwendungen ein zeitlicher Zusammenhang zwischen steuerfreien Gewinnausschüttungen und Aufwendungen erforderlich (zuletzt BFH v 14.07.2004, I R 17/03, BStBl II 2005, 53). Die Anwendung des § 3c Abs 1 EStG konnte folglich durch das sog "ballooning" (Thesaurierung der Gewinne und dann geballte Ausschüttung) umgangen werden (von Beckerath in K/S/M, § 3c EStG Rz B 115 f mwN, 279. EL). Seit dem VZ 2002 ist eine solche Gestaltung nicht mehr möglich, da alle Finanzierungsaufwendungen dem Teilabzugsverbot unterliegen, unabhängig davon, in welchem VZ Gewinnausschüttungen zufließen.
Rn. 68–69
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
vorläufig frei
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen