Rn. 41

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Das Abzugsverbot des § 3c Abs 1 EStG setzt einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang voraus, dh, die Einnahmen und die Aufwendungen müssen durch dasselbe Ereignis veranlasst sein (BFH v 20.10.2004, I R 11/03, BStBl II 2005, 581). Zwischen den Ausgaben und den Einnahmen muss kein finaler Zusammenhang bestehen (st Rspr BFH v 16.02.1995, IV R 27/94, BStBl II 1995, 895; BFH v 26.03.2002, VI R 26/00, BStBl II 2002, 823). Nach der Rspr des BFH sind daher Aufwendungen vom Abzug ausgeschlossen, die nach ihrer Entstehung oder Zweckbestimmung mit steuerfreien Einnahmen in einem unlösbaren Zusammenhang stehen, dh ohne diese nicht angefallen wären (BFH v 26.03.2002, VI R 26/00, BStBl II 2002, 823). Dies erfordert eine klar abgrenzbare Beziehung zwischen diesen Tatbestandsmerkmalen iS einer unlösbaren wirtschaftlichen Verbindung, dh eine Verknüpfung ohne das Dazwischentreten anderer Ursachen, die zudem konkret feststellbar sein müssen (BFH v 20.10.2004, I R 11/03, BStBl II 2005, 581; kritisch hierzu von Beckerath in K/S/M, § 3c EStG Rz B 58, 279. EL).

Ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang reicht für die Anwendung des § 3c Abs 1 EStG hingegen nicht aus (vgl Levedag in Schmidt, § 3c EStG Rz 6, 39. Aufl; Valta in Blümich, § 3c EStG Rz 41 mwN, 150. EL).

 

Rn. 42

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

 

Beispiele aus der Rspr zum unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang:

 

Rn. 43

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen steuerfreien Einnahmen und BA/WK ist für die Anwendung des § 3c Abs 1 EStG nicht erforderlich. Einnahmen müssen nicht im selben VZ anfallen. Das Abzugsverbot des § 3c Abs 1 EStG gilt daher auch für vorweggenommene oder nachträgliche BA/WK (BFH v 06.07.2005, XI R 61/04, BStBl II 2006, 163). Nach der alten Rspr des BFH zu § 3c Abs 2 EStG war bei Finanzierungsaufwendungen ein zeitlicher Zusammenhang zwischen steuerfreien Gewinnausschüttungen und Aufwendungen erforderlich (BFH v 14.07.2004, I R 17/03, BStBl II 2005, 53). Durch die Neuregelung des § 3c Abs 2 S 1 EStG ist jedoch diese Rspr überholt, da das Teilabzugsverbot unabhängig davon gilt, in welchem VZ die Einnahmen iSv § 3 Nr 40 EStG anfallen (s Rn 67).

 

Rn. 44–45

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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