1. Allgemeines

 

Rn. 70

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Wird an Sonn- u Feiertagen o in der dazu nach § 3b Abs 3 Nr 2 EStG gehörenden Zeit (also von 0–4 Uhr bei Arbeitsaufnahme vor 0 Uhr) Nachtarbeit geleistet, so kann der StPfl die Steuerbefreiung für Nachtarbeit nach § 3b Abs 1 Nr 1 EStG u für Sonntags- u Feiertagsarbeit nach § 3b Abs 1 Nr 2–4 EStG nebeneinander beanspruchen (R 3b Abs 3 S 1 LStR 2015). Dabei ist der steuerfreie Zuschlagssatz für Nachtarbeit mit dem steuerfreien Zuschlagssatz für Sonntags- bzw Feiertagsarbeit auch dann zusammenzurechnen, wenn nur ein Zuschlag gezahlt wird.

 

Rn. 71

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Wenn für die einem Sonn- o Feiertag folgende o vorausgehende Nachtarbeit ein Zuschlag für Sonntags- o Feiertagsarbeit gezahlt wird, ist dieser als Zuschlag für Nachtarbeit zu behandeln (R 3b Abs 3 S 4 LStR 2015).

 

Rn. 72

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Zu beachten ist noch folgender Unterschied (R 3b Abs 3, Abs 4 S 1 LStR 2015):

 
Tatbestand Rechtsfolge
Zusammenrechnung der steuerfreien Zuschlagshöchstbeträge?
Kumulierung von Sonntags- u Feiertagsarbeit mit Nachtarbeit Ja
Kumulierung von Sonntags- mit Feiertagsarbeit Nein

2. Fallbeispiele

 

Rn. 73

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

 

Beispiel 1:

Der Grundlohnanspruch des ArbN beträgt EUR 12 die Stunde. Er erhält für geleistete Nachtarbeit, die nicht zugleich auch Sonntags- o Feiertagsarbeit ist, einen Zuschlag von EUR 5 je Stunde.

Nach § 3b Abs 1 Nr 1 EStG ist der Zuschlag maximal iHv 25 % des Grundlohnanspruchs steuerfrei, dh iHv von 25 % aus EUR 12 = EUR 3. Die übrigen EUR 2 sind stpfl Arbeitslohn.

 

Rn. 74

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

 

Beispiel 2:

Der Grundlohnanspruch des ArbN beträgt EUR 12 je Stunde. Er erhält für am 25. Dezember geleistete Arbeit einen stündlichen Zuschlag von

- Fall 1: EUR 16; dieser ist unter den weiteren Voraussetzungen des § 3b EStG voll steuerfrei (da um EUR 2 unterhalb der Höchstgrenze von 150 % aus EUR 12 = EUR 18 liegend)
- Fall 2: EUR 18; dieser ist unter den weiteren Voraussetzungen des § 3b EStG voll steuerfrei (da die Höchstgrenze von EUR 18 – s Fall 1 – nicht überschritten, sondern nur erreicht wird).
- Fall 3: EUR 19; dieser ist iHv EUR 18 steuerfrei, iHv EUR 1 stpfl Arbeitslohn.
 

Rn. 75

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Beispiel (3):

Der ArbN erbringt folgende Arbeitsleistung zwischen dem 1. u dem 2. Mai: Er beginnt seine Nachtschicht am Sonntag, den 1. Mai um 22 Uhr u beendet sie am 2. Mai um 7 Uhr (R 3b Abs 3 LStR 2015):

 
Arbeitszeit Maximal steuerfreie Zuschlagshöhe (%) Begründung
1. Mai, 22–24 Uhr 175 % 150 % für Feiertagsarbeit nach § 3b Abs 1 Nr 4 EStG, 25 % für Nachtarbeit nach § 3b Abs 1 Nr 1 EStG
2. Mai, 0–4 Uhr 190 % 150 % für Feiertagsarbeit nach § 3b Abs 1 Nr 4 EStG, 40 % für Nachtarbeit nach § 3b Abs 3 Nr 1 EStG
2. Mai, 4–6 Uhr 25 % § 3b Abs 1 Nr 1 EStG
2. Mai, 6–7 Uhr 0 % Umkehrschluss aus § 3b EStG

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