Rn. 50

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Grundlohnzusätze sind solche Teile des Grundlohnanspruchs, deren Höhe von nicht von im Voraus bestimmbaren Verhältnissen abhängt, so zB der nur für einzelne Arbeitsstunden bestehende Anspruch auf Erschwerniszulagen o Spätarbeitszuschläge o der von der Zahl der tatsächlichen Arbeitstage abhängende Anspruch auf Fahrtkostenzuschüsse (glA Herrmann in Frotscher/Geurts, § 3b EStG Rz 19). Diese Grundlohnzusätze sind mit den Beträgen anzusetzen, die dem ArbN für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zustehen (R 3b Abs 2 S 2 Nr 2 Buchst b S 1, 2 LStR 2015).

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