ba) Die Rechenformel

 

Rn. 48

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Als erster Rechenschritt ist der Grundlohnanspruch zu ermitteln. Es gilt:

 
Basisgrundlohn + Grundlohnzusätze = Grundlohnanspruch

bb) Der Basisgrundlohn

 

Rn. 49

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Der Basisgrundlohn ist der für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum (s Rn 46, 46a) vereinbarte Grundlohn. Werden die für den Lohnzahlungszeitraum zu zahlenden Lohnzuschläge nach den Verhältnissen eines früheren Lohnzahlungszeitraums bemessen, ist auch der Basisgrundlohn nach diesem früheren Lohnzahlungszeitraum zugrunde zu legen.

Soweit sich die Lohnvereinbarung auf andere Zeiträume als auf den Lohnzahlungszeitraum bezieht, ist der Basisgrundlohn durch Vervielfältigung des vereinbarten Stundenlohns mit der Stundenzahl der regelmäßigen Arbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum zu ermitteln.

Bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum ergibt sich die Stundenzahl der regelmäßigen Arbeitszeit aus dem 4,35fachen der wöchentlichen Arbeitszeit. Arbeitsausfälle, zB durch Urlaub o Krankheit, bleiben dabei außer Betracht (R 3b Abs 2 S 2 Nr 2 Buchst a S 1–6 LStR 2015).

bc) Die Grundlohnzusätze

 

Rn. 50

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Grundlohnzusätze sind solche Teile des Grundlohnanspruchs, deren Höhe von nicht von im Voraus bestimmbaren Verhältnissen abhängt, so zB der nur für einzelne Arbeitsstunden bestehende Anspruch auf Erschwerniszulagen o Spätarbeitszuschläge o der von der Zahl der tatsächlichen Arbeitstage abhängende Anspruch auf Fahrtkostenzuschüsse (glA Herrmann in Frotscher/Geurts, § 3b EStG Rz 19). Diese Grundlohnzusätze sind mit den Beträgen anzusetzen, die dem ArbN für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zustehen (R 3b Abs 2 S 2 Nr 2 Buchst b S 1, 2 LStR 2015).

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