Rn. 86

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Um die Steuerfreiheit nach § 3b EStG beanspruchen zu können, ist die tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- u Nachtarbeit durch geeignete Aufzeichnungen nachzuweisen, u zwar in Bezug auf (BFH BFH/NV 1991, 375):

- den Umfang des gezahlten Zuschlags,
- den Tag, für den der Zuschlag gezahlt wird u
- den Grund, warum der Zuschlag gezahlt wird (zB Feiertagsarbeit).

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