1. Sachlicher Anwendungsbereich

 

Rn. 11a

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Der sachliche Anwendungsbereich des § 3a EStG umfasst BV-Mehrungen oder BE, die aus einem Schuldenerlass stammen. Dies gilt nach der Gesetzesbegründung für jedes Unternehmen (BT-Drucks 18/12128, 31). Der Anwendungsbereich des § 3a EStG ist also auf Gewinneinkünfte beschränkt, unabhängig davon, ob sie ihren Gewinn mittels BV-Vergleich oder EÜR (§ 4 Abs 3 EStG) ermitteln. Allerdings führt, "da im Rahmen der EÜR das Zu- und Abflussprinzip gilt" der Erlass von Verbindlichkeiten nur dann zu einer BV-Mehrung, wenn eine Verbindlichkeit wegfällt, deren Eingehung AK ausgelöst hat (BFH v 31.08.1972 – IV R 93/67, BStBl II 1973, 51). Ansonsten wird erst die Leistung auf die Verbindlichkeit, nicht aber der Erlass derselbigen von § 4 Abs 3 EStG erfasst.

Ausnahmsweise ist § 3a EStG auch auf Landwirte anwendbar, sofern sie ihren Gewinn nach § 13a EStG ermitteln und einen Sondergewinn nach § 13a Abs 7 EStG ausweisen, der nach § 4 Abs 3 EStG ermittelt wurde.

IRd § 5a EStG ist eine Anwendung ausgeschlossen.

Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Überschusseinkünfte ist mE ebenfalls ausgeschlossen (Förster/Hechtner, DB 17, 1536). Dies hängt damit zusammen, dass sowohl § 3a EStG als auch der seinerzeit gültige § 3 Nr 66 EStG aF im steuerlichen Kontext als Sozialzweck- oder auch Lenkungsnorm fungiert bzw fungierte und dementsprechend zwar einer weiten Auslegung zugänglich ist, sich im Umkehrschluss aber einer analogen Anwendung verschließt (Kanzler in Kanzler/Kraft/Bäuml ua, § 3a EStG Rz 2). Folgerichtig kommen für andere Einkunftsarten höchstens Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 227 AO in Betracht.

2. Persönlicher Anwendungsbereich

 

Rn. 11b

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereichs gilt die Vorschrift sowohl für unbeschränkt estpfl Personen (§ 1 Abs 1 EStG) als auch über den Verweis in § 8 Abs 1 KStG für unbeschränkt kstpfl Subjekte. § 15 S 1 KStG erweitert den Anwendungsbereich auf Organschaften. Auch beschränkt EStPfl und KStPfl (§ 1 Abs 4 EStG; § 8 Abs 1 KStG) werden vom Anwendungsbereich des § 3a EStG erfasst, wenn sie Einkünfte nach § 49 Abs 1 Nr 1–3 EStG erzielen.

§ 3a EStG findet mithin auch auf solche Gewinne Anwendung, die im Ausland erzielt werden, aber der deutschen Steuer unterliegen, § 1 Abs 1 EStG, § 1 Abs 2 KStG (Welteinkommensprinzip). Verzichtet oder erlässt ein Gläubiger mit Sitz im Ausland dem sanierungsbedürftigen Unternehmen eine Forderung oder Schuld, so ist am Maßstab des ausländischen Zivilrechts zu prüfen, ob der Erlass beim inländischen Unternehmen zu einer ertragswirksamen Ausbuchung der Verbindlichkeit führt (Hallerbach in H/H/R, § 3a EStG Rz 10; Kanzler in Kanzler/Kraft/Bäuml ua, § 3a EStG Rz 8).

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