Rn. 19

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Entscheidend für die Sanierungsbedürftigkeit einer Mitunternehmerschaft sind die Gesamtverhältnisse der Gesellschaft selbst (BFH v 27.01.1998, VIII R 64/96, BStBl II 1998, 537). Ob ein Mitunternehmer nicht mehr in der Lage ist, seiner wirtschaftlichen Verbindlichkeit nachzukommen und dementsprechend sanierungsbedürftig ist, spielt für die Überprüfung der Mitunternehmerschaft selbst keine Rolle (BFH v 03.07.1997, IV R 31/96, BStBl II 1997, 690).

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