Rn. 32

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Erlässt ein Mitunternehmer gegenüber seiner Mitunternehmerschaft (zB GmbH & Co KG) eine Schuld, die in der Gesamthandsbilanz mit korrespondierender Forderung in dem Sonder-BV erfasst wird, ist auch bei der (Mit)Unternehmerschaft danach zu differenzieren, ob der Forderungsverzicht aus betrieblichen Gründen oder aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung erfolgt. Beruht der Forderungsverzicht auf dem Gesellschaftsverhältnis, entsteht unabhängig von der Werthaltigkeit der Forderung (es erfolgt keine Teilung der Forderung in werthaltig und nicht werthaltig) kein Sanierungsgewinn, sondern eine Einbringung aus dem Sonder-BV des Gesellschafters in die Gesamthand der Gesellschaft zum Buchwert, vgl § 6 Abs 5 S 3 Nr 1 EStG. Infolgedessen entsteht eine Mehrung des BV bei der Gesellschaft erst gar nicht und erlischt durch Konfusion, sodass hier kein Schutzbedürfnis von § 3a EStG besteht.

Die erfolgswirksame Behandlung des Forderungsverzichts in der Handelsbilanz bleibt ohne Einfluss auf das erfolgsneutrale steuerliche Ergebnis (Kanzler in Kanzler/Kraft/Bäuml, § 3a EStG Rz 71; Levedag in Schmidt, § 3a EStG Rz 27; Eberhard in Prinz/Kahle, Beck'sches Handbuch der PersGes, § 12 Rz 68ff). Erfolgt hingegen der in der Praxis wohl eher selten vorkommende Forderungsverzicht aus eigenbetrieblichem Interesse, kommt es hinsichtlich des nicht werthaltigen Teils der Forderung zu einem stpfl Sanierungsertrag. Dieser kann nach dem Gewinnverteilungsschlüssel auf alle Gesellschafter oder nur auf den verzichtenden Gesellschafter verteilt werden (vgl dazu aber auch FG RP v 07.10.2020, 1 K 2191/15, EFG 2021, 81, Rev BFH IV R 28/20).

Der Erlass einer Schuld des Mitunternehmers, die er im Sonder-BV hält, führt mangels einer unternehmensbezogenen Sanierung zu keinem Sanierungsertrag. Dies ergibt sich daraus, dass nach bisheriger BFH-Rspr (BFH v 28.03.2000, VIII R 43/99, BFH/NV 2000, 1330–1331) das Sonder-BV kein eigenständiges Unternehmen ist und daher nicht von den Tatbestandsvoraussetzungen des § 3a Abs 2 EStG erfasst wird, die ausdrücklich auf das Unternehmen abstellen. Ggf ist ein begünstigter Sanierungsertag dann gegeben, wenn die PersGes durch Haftung für diese Schuld selbst in wirtschafltiche Schieflage gerät (BFH v 03.07.1997, IV R 31/96, BStBl II 1997, 690; Kahlert/Schmidt, DStR 2017, 1897).

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