A. Voraussetzungen für die Anwendung des Faktorverfahrens (§ 39f Abs 1 S 1 EStG)

 

Rn. 10

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Das Faktorverfahren nach § 39f Abs 1 S 1 EStG findet Anwendung, wenn für beide Ehegatten/Lebenspartner die Voraussetzungen für die Einreihung in die Steuerklasse IV gegeben sind, ein gemeinsamer Antrag vorliegt und der Faktor (§ 39f Abs 1 S 2 EStG) kleiner als 1 ist. Weitere Voraussetzung ist, dass beide Ehegatten/Lebenspartner in einem (Teil des oder dem gesamten) Kj Arbeitslohn beziehen oder bezogen haben (Wagner in H/H/R, § 39f EStG Rz 7 (Juni 2018)); Thürmer in Blümich, § 39f EStG Rz 52 (Juni 2018)).

Die Eheleute/Lebenspartner müssen in ihrem gemeinsamen Antrag die voraussichtlichen Jahresarbeitslöhne aus ihrem jeweiligen ersten Dienstverhältnis sowie Abzugs- und Hinzurechnungsbeträge nach § 39a EStG angeben, da nur so der Faktor durch das FA berechnet werden kann (BT-Drucks 16/10189, 55; BT-Drucks 18/4948, 20). Das Gesetz sieht diesbezüglich keine bestimmte Nachweispflicht vor, sodass der Antrag formlos gestellt werden kann (BT-Drucks 18/4948, 20) und das FA grds unterstellen kann, dass die Angaben des StPfl zutreffend sind (BT-Drucks 16/10189, 56). Ergeben sich jedoch für das FA greifbare Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, kann es im Einzelfall auch entsprechende Nachweise verlangen (Wagner in H/H/R, § 39f EStG Rz 9 (Juni 2018); Thürmer in Blümich, § 39f EStG Rz 52 aE (Juni 2018)).

Liegen die Voraussetzungen des § 39f Abs 1 S 1 EStG vor, ist das FA verpflichtet, anstelle der Steuerklassenkombination IV/IV als LSt-Abzugsmerkmal für beide Eheleute/Lebenspartner jeweils die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktor zu bilden.

 

Rn. 11

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Bei einer Änderung der Höhe der Lohnbezüge während des Kj besteht nach § 39 Abs 1 S 9 EStG iVm § 153 Abs 2 AO keine Anzeigepflicht des StPfl (Bergan in Lademann, § 39f EStG Rz 54 (November 2018)). Werden allerdings beim erstmaligen Antrag fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht, die zu einer unzutreffenden Berechnung des Faktors führen, ergibt sich aus § 153 Abs 1 S 1 AO eine Anzeigepflicht (Bergan in Lademann, § 39f EStG Rz 55 (November 2018)).

Daneben ist das FA stets zur Änderung nach § 39 Abs 1 S 4, Abs 4 Nr 1 EStG iVm § 164 AO berechtigt und verpflichtet. Eine Korrektur ist weder an einen Antrag oder eine Anzeige gebunden (Bergan in Lademann, § 39f EStG Rz 56 (November 2018)).

B. Berechnung des Faktors (§ 39f Abs 1 S 2–8 EStG)

 

Rn. 12

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

In § 39f Abs 1 S 2–5 EStG wird im Einzelnen geregelt, wie der Faktor unter Berücksichtigung der voraussichtlichen ESt zu ermitteln ist, insb die rechnerische Ermittlung des Faktors, die Bemessungsgrundlage der LSt für die Ermittlung des Faktors, und die Doppelberücksichtigung von Freibeträgen ausgeschlossen.

 

Rn. 13

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Faktor ist Y : X (§ 39f Abs 1 S 2 EStG): Der Faktor (Multiplikator) ergibt sich nach § 39f Abs 1 S 2 EStG aus der Division der Variablen Y und X (Y : X) und ist vom FA mit drei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen. Der Faktor wird nach § 39f Abs 2 EStG für die Einbehaltung der LSt vom ArbG auf die Steuerklasse IV angewandt, sodass die LSt entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens (§ 32a Abs 5 EStG) gemindert wird. Damit wird letztlich erreicht, dass bei dem jeweiligen Ehegatten/Lebenspartner seine persönlichen Steuerentlastungen (zB Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale, SA-Pauschbetrag, Kinderfreibeträge) Berücksichtigung finden.

 

Rn. 14

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Definition von "Y" (§ 39f Abs 1 S 3 EStG): Der Wert "Y" wird in § 39f Abs 1 S 3 EStG definiert als die voraussichtliche ESt für beide Ehegatten/Lebenspartner nach dem Splittingverfahren (§ 32a Abs 5 EStG) und unter Berücksichtigung der in § 39b Abs 2 EStG genannten Abzugsbeträge.

 

Rn. 15

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Definition von "X" (§ 39f Abs 1 S 4 EStG): "X" wird in § 39f Abs 1 S 4 EStG definiert als die Summe der voraussichtliche LSt bei Anwendung der Steuerklasse IV für jeden Ehegatten/Lebenspartner. Dabei sind die Methoden der Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns gemäß R 39b.6 Abs 2 LStR 2015 entsprechend anzuwenden (Eisgruber in Kirchhof, § 39f EStG Rz 9 (20. Auflage); Wagner in H/H/R, § 39f EStG Rz 9 (Juni 2018)).

 

Rn. 16

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Maßgebliche Steuerbeträge (§ 39f Abs 1 S 5 EStG): Nach § 39f Abs 1 S 5 EStG sind für die Berechnung des Faktors die vorgenannten Steuerbeträge des Kj maßgeblich, für das der Faktor erstmals gelten soll. Somit sind für die Berechnung des Faktors stets die Einkommensverhältnisse des Kj der ersten Faktor-Geltung die maßgebliche Berechnungsgrundlage (BT-Drucks 18/4948, 21).

 

Rn. 17

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Berücksichtigung von Freibeträgen (§ 39f Abs 1 S 6 EStG): § 39f Abs 1 S 6 Hs 1 EStG legt fest, dass in die Bemessungsgrundlage für "Y" neben den Jahresarbeitslöhnen der ersten Dienstverhältnisse zusätzlich – neben den gesetzlichen Pauschbeträgen – nur Beträge einbezogen werden, die nach § 39a Abs 1 S 1 Nr 1–6 EStG als Freibetrag ermittelt (s § 39a Rn 10ff (Mues)) und als LSt-Abzugsmerkmal gebildet werden können. Dabei is...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge