Rn. 30

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Sofern die Ehegatten/Lebenspartner sich für das Faktorverfahren entscheiden, ergibt sich aus § 39f Abs 2 EStG eine Verpflichtung des ArbG, beim LSt-Abzug die Steuerklasse IV und den Faktor anzuwenden (dazu s BT-Drucks 16/10189, 56). Dies ergibt sich letztlich jedoch bereits aus der allg Verpflichtung des ArbG, die LSt nach den ELStAM gemäß § 39e EStG, insb nach der mitgeteilten Lohnsteuerklasse (maschinell) zu berechnen, einzubehalten und an das FA abzuführen (§ 39b Abs 2 S 8 EStG). Konkret bedeutet die Anwendung des Faktorverfahrens, dass der ArbG zur Ermittlung der Höhe der LSt des ArbN die monatliche LSt laut Steuerklasse IV mit dem Faktor multipliziert.

Gleiches gilt für die Erhebung von Zuschlagssteuern, wie etwa SolZ oder KiSt (Thürmer in Blümich, § 39f EStG Rz 70 aE (Juni 2018); Bergan in Lademann, § 39f EStG Rz 40, 63 (Mai 2017)). Zudem hat der ArbG neben dem Faktor einen Hinzurechnungsbetrag wegen der Übertragung des Grundfreibetrages zu berücksichtigen (BT-Drucks 16/10189, 56).

 

Rn. 31

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

 

Beispiel für Anwendung des Faktorverfahrens (nach BT-Drucks 16/10189, 55):

 
ArbN-Ehegatte A 30 000 EUR, Lohnsteuerklasse IV 4 800 EUR
ArbN-Ehegatte B 10 000 EUR, Lohnsteuerklasse IV 0 EUR
Summe Gesamtsteuer IV/IV 4 800 EUR (X)
Gesamtsteuer Splittingverfahren (vom FA auszurechnen) 4 000 EUR (Y)

Faktor = Y : X

Faktor 4 000 EUR : 4 800 EUR = 0,833

Der ArbG A wendet auf den Arbeitslohn iHV 30 000 EUR die Steuerklasse IV an:

4 800 EUR x 0,833 = 3 998,40 EUR

Der ArbG B wendet auf den Arbeitslohn iHv 10 000 EUR die Steuerklasse IV an:

0 x 0,833 = 0 EUR

Ergebnis: Die Summe der LSt im Steuerabzugsverfahren (ArbG A und B) für die Ehegatten beträgt (3 998,40 EUR + 0 EUR) 3 998,40 EUR. Sie entspricht mit ausreichender Genauigkeit der Gesamtsteuer im Splittingverfahren für die Arbeitslöhne (Y).

 

Rn. 32–34

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

vorläufig frei

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