Rn. 16

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

§ 39c Abs 1 S 3 EStG schränkt die Regelung nach § 39c Abs 1 S 2 EStG, wonach der ArbG in bestimmten Fällen auch ohne Zugriff auf die ELStAM des ArbN beim LSt-Abzug vorläufig die individuellen (voraussichtlichen) LSt-Abzugsmerkmale des ArbN zugrunde legen darf, für den Fall ein, dass auch nach Ablauf von drei Kalendermonaten der ArbN die ID-Nr und sein Geburtsdatum noch nicht mitgeteilt hat. Hat der ArbG also wegen Fehlens der für eine Anmeldung beim BZSt notwendigen Daten des ArbN auch nach drei Monaten noch keinen Zugriff auf die ELStAM seines ArbN, ist rückwirkend § 39c Abs 1 S 1 EStG anzuwenden, und daher beim LSt-Abzug (rückwirkend) die Steuerklasse VI zugrunde zu legen.

Hintergrund der Regelung ist, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass innerhalb von drei Monaten technische Störungen behoben sind, der ArbN die ID-Nr nunmehr erhalten hat oder das FA ihm ersatzweise eine Bescheinigung in Papierform ausgestellt hat (BT-Drucks 17, 6263, 54f).

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