Rn. 15
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Der ArbG hat nach § 39c Abs 1 S 2 EStG Alt 2 den LSt-Abzug in Abweichung von dem Grundsatz des § 39c Abs 1 S 1 EStG ebenfalls unter Berücksichtigung der voraussichtlichen LSt-Abzugsmerkmale iSd § 38b EStG vorläufig für eine Dauer von höchstens drei Monaten vorzunehmen, wenn der ArbN die fehlende Mitteilung seiner für die Anmeldung für das ELStAM-Verfahren notwendigen ID-Nr nicht zu vertreten hat. Dies soll etwa der Fall sein, wenn ihm noch keine ID-Nr mitgeteilt worden ist oder es bei der Vergabe der ID-Nr zu Verzögerungen kommt (BT-Drucks 17/6263, 54). Bei der Frage, ob den ArbN ein Verschulden an der unterbliebenen Mitteilung der ID-Nr trifft, soll der ArbG grundsätzlich auf die Angaben des ArbN vertrauen dürfen (so auch Bergan/Martin in Lademann, § 39c EStG Rz 23 aE (Januar 2019)).
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