Rn. 15

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Der ArbG hat nach § 39c Abs 1 S 2 EStG Alt 2 den LSt-Abzug in Abweichung von dem Grundsatz des § 39c Abs 1 S 1 EStG ebenfalls unter Berücksichtigung der voraussichtlichen LSt-Abzugsmerkmale iSd § 38b EStG vorläufig für eine Dauer von höchstens drei Monaten vorzunehmen, wenn der ArbN die fehlende Mitteilung seiner für die Anmeldung für das ELStAM-Verfahren notwendigen ID-Nr nicht zu vertreten hat. Dies soll etwa der Fall sein, wenn ihm noch keine ID-Nr mitgeteilt worden ist oder es bei der Vergabe der ID-Nr zu Verzögerungen kommt (BT-Drucks 17/6263, 54). Bei der Frage, ob den ArbN ein Verschulden an der unterbliebenen Mitteilung der ID-Nr trifft, soll der ArbG grundsätzlich auf die Angaben des ArbN vertrauen dürfen (so auch Bergan/Martin in Lademann, § 39c EStG Rz 23 aE (Januar 2019)).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge