Rn. 4
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
In sachlicher Hinsicht beschränkt sich die Norm auf das LSt-Abzugsverfahren durch den ArbG nach §§ 38–42g EStG, während für ein etwaiges späteres Veranlagungsverfahren des ArbN für ESt-Zwecke die LSt-Abzugsmerkmale keinerlei Bindungswirkung entfalten.
In persönlicher Hinsicht erfasst § 39 EStG sowohl unbeschränkt estpfl ArbN iSv § 1 Abs 1 EStG (§ 39 Abs 2 S 1 EStG Fall 1) als auch unbeschränkt estpfl ArbN iSv § 1 Abs 2 o Abs 3 EStG sowie beschränkt estpfl ArbN (§ 39 Abs 2 S 2 EStG Fall 2, s Rn 32).
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