Rn. 11

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

§ 39 Abs 1 S 2 EStG sieht vor, dass soweit – abweichend von § 39e Abs 1 EStG – LSt-Abzugsmerkmale nicht vom BZSt automatisiert gebildet werden oder abweichend zu bilden sind, die Zuständigkeit der FA für die Bildung der LSt-Abzugsmerkmale nach §§ 38b u 39a EStG und die Bestimmung der Geltungsdauer eröffnet ist.

Anwendungsfälle für die Norm sind zB die Berücksichtigung steuermindernder Freibeträge, wie etwa Kinderfreibeträge nach § 38b Abs 2 S 1 EStG oder Freibeträge für WK, Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene, Hinzurechnungsbeträge und Freibeträge für Kinder über 18 Jahre und für Kinder mit Wohnsitz im Ausland (§ 39a Abs 1, 4 EStG), aber auch die Fälle, in denen der ArbN zum Schutz seiner Privatsphäre ein Interesse daran hat, dass in Abweichung von den automatisiert gebildeten LSt-Abzugsmerkmalen eine für ihn ungünstigere Steuerklasse oder eine geringere Zahl an Kinderfreibeträgen als LSt-Abzugsmerkmale gebildet werden (§ 38b Abs 3 EStG, dazu s § 38b Rn 90ff (Mues)).

Das nach § 39 Abs 1 S 2 EStG – ausnahmsweise – zuständige FA hat auch eine Anordnung dahingehend zu treffen, wie lange die LSt-Abzugsmerkmale Gültigkeit beanspruchen können. Soweit das FA LSt-Abzugsmerkmale nach § 39 EStG bildet, ist es gemäß § 39e Abs 1 S 2 EStG verpflichtet, die abweichend gebildeten LSt-Abzugsmerkmale dem BZSt zum Zwecke der Bereitstellung für den automatisierten Abruf durch den ArbG mitzuteilen (s § 39e Rn 12 (Mues)).

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