Rn. 70

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Durch § 39 Abs 6 S 1 EStG wird dem ArbN die Möglichkeit eingeräumt, für ihn sich aus Änderungen hinsichtlich der Voraussetzungen für die Steuerklasse oder für die Zahl der Kinderfreibeträge ergebende günstige Änderungen der LSt-Abzugsmerkmale selbst beim FA zu beantragen. In den meisten Fällen (zB Eheschließung oder Geburt eines (weiteren) Kindes) werden die Änderungen bereits aufgrund der Meldungen durch die Meldebehörden beim BZSt gemäß § 39e Abs 2 EStG neu gebildet, sodass es des Antrages nach § 39 Abs 6 S 1 EStG nicht bedarf. Etwas anderes gilt etwa in dem Fall, wenn der ArbN nach Beendigung einer nichtehelichen Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person in den Anwendungsbereich des § 24b EStG fällt und Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beanspruchen kann (Steuerklasse II, § 38b Abs 1 S 2 Nr 2 EStG).

Zuständiges FA für den Änderungsantrag ist nicht das BZSt, sondern entweder das Wohnsitz-FA nach § 39 Abs 2 S 1 EStG (s Rn 31) oder das Betriebsstätten-FA des ArbG nach § 39 Abs 2 S 2 EStG (s Rn 32).

 

Rn. 71

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

In § 39 Abs 6 S 2 EStG ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung dahingehend geregelt, dass die Änderung mit Wirkung von dem ersten Tag des Monats an vorzunehmen ist, in dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen. Daraus ergibt sich, dass eine Änderung nicht erst mit Wirkung für LSt-Zeiträume nach Antragsstellung, sondern grds auch mit Wirkung für vergangene LSt-Zeiträume gebildet werden kann (Krüger in Schmidt, § 39 EStG Rz 7 (40. Auflage)). In diesem Fall wird der ArbG dies beim nachfolgenden LSt-Einbehalt nach § 41c Abs 1 Nr 1 EStG zu berücksichtigen haben (Fissenewert in H/H/R, § 39 EStG Rz 28 (August 2018)).

 

Rn. 72

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge