Rn. 41

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Der Zufluss von sonstigen Bezügen im Sinne eines Beziehens ist zu bejahen, sobald der ArbN über den Arbeitslohn wirtschaftlich verfügen kann (BFH BStBl II 2005, 766; 2009, 382; 2014, 275. Davon ist (erst) auszugehen bei uneingeschränktem, vollem wirtschaftlichem Übergang des Gutes oder dem Erlangen der wirtschaftlichen Dispositionsbefugnis darüber (BFH BStBl II 2006, 832; 2009, 282; BFH/NV 2007, 1876).

 

Rn. 42

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Der bloße Anspruch des ArbN auf die Leistung und auch die bloße Fälligkeit des Anspruchs stellen danach noch keinen Zufluss von sonstigen Bezügen dar. Der Zufluss iSd § 38 Abs 1 S 3 EStG ist vielmehr erst bei Erfüllung des Anspruchs gegeben (BFH BStBl II 2014, 275; Tillmann in H/H/R, § 38a EStG Rz 21 (Dezember 2020); Feldgen in Korn, § 38a EStG Rz 34 (Oktober 2017)). Ausreichend für die Annahme des Zuflusses ist jedoch, wenn der ArbG dem ArbN einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegenüber einem Dritten verschafft (BFH BStBl II 2000, 408).

 

Rn. 43

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Bei Aktienoptionen ist der Zufluss nicht deshalb zu verneinen, weil der ArbN durch eine Sperr- bzw Haltefrist für eine bestimmte Zeit gehindert ist, Aktien zu veräußern, da die Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht nicht erfordert, dass der ArbN in der Lage sein muss, den Vorteil der verbilligten Aktienüberlassung sofort durch Veräußerung der Aktien in Bargeld umzuwandeln (BFH BStBl II 1985, 136; 2009, 282; BFH/NV 2007, 40; BFH/NV 2007, 896).

 

Rn. 44–45

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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