Rn. 47

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der Pauschsteuersatz beträgt 30 % der Bemessungsgrundlage. Analog den Vorschriften zur Pauschalierung der LSt sind zusätzlich hierauf die KiSt und der SolZ abzuführen (kritisch zur KiSt Albert, FR 2006, 913, 919).

Nach BMF vom 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 Tz 36 ist für die Ermittlung der KiSt bei Anwendung des § 37b EStG in RP nach dem Erlass des FinMin vom 29.10.2008, BStBl I 2009, 332 und in den übrigen Ländern nach den gleichlautenden Erlassen der obersten FinBeh dieser Länder vom 28.12.2006, BStBl I 2007, 76 zu verfahren. Danach kann der StPfl wählen, ob die KiSt auf die §-37b-EStG-Steuer empfängerindividuell oder mittels eines gemischten Steuersatzes ermittelt und abgeführt wird.

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