Rn. 46

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Bei Zuwendungen an Dritte ist für die Anwendung des § 37b EStG zwischen den pauschalierungsfähigen und nicht pauschalierungsfähigen Leistungen zu unterscheiden. Von dem Grundsatz der Einzelversteuerung und -dokumentation kann anhand der Vereinfachungsregel des BMF vom 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 Tz 13a abgewichen und ein sachlich gerechtfertigter Anteil der Zuwendungen von der Pauschalierung ausgenommen werden. Dieser Prozentsatz ist dann einheitlich für die gewährten Zuwendungen anzuwenden. Dieser einheitliche Prozentsatz soll die "unternehmensspezifischen Gegebenheiten" berücksichtigen und ist anhand von Aufzeichnungen und geeigneten Unterlagen glaubhaft zu machen.

Die Glaubhaftmachung kann durch konkrete Aufzeichnungen für einen mindestens 3 Monate umfassenden Zeitraum hergeleitet werden. Für bestimmte Sachverhalte wie zB Weihnachtsgeschenke an Geschäftspartner ist diese Herleitungsmethode ungeeignet, in diesen Fällen kann entweder auf konkrete Ermittlungen des stpfl Anteils in vorangegangenen VZ oder auf Hochrechnungen von Einzelsachverhalten zurückgegriffen werden. Diese Schätzungen können sich sowohl auf eine Vielzahl von Zuwendungen des gleichen Gegenstandes oder gleichen Anlasses beziehen, als auch sämtliche Zuwendungen eines Unternehmens erfassen. In jedem Fall sollte der Empfängerkreis homogen bleiben, ansonsten sind Abweichungen zu dokumentieren und der Prozentsatz insoweit anzupassen. Dies gilt auch für wesentliche Änderungen der Zuwendungen selbst.

Gemäß BMF kann bei Anwendung eines einheitlichen Prozentsatzes auf die Aufzeichnung der Empfänger verzichtet werden. Dies ist der eigentliche Vorteil dieser Vereinfachungsregelung, denn der Nachweis der Nichtsteuerbarkeit beim Empfänger kann im Einzelfall sehr aufwendig sein (s Rn 19). Zuwendungen an ArbN sind hiervon ausgenommen.

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