Rn. 55

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Hatte der StPfl keine Aufwendungen für die aus betrieblichen Gründen überlassenen Gegenstände oder sonstigen Zuwendungen und greifen auch die besonderen Bewertungsregelungen nicht, stellt sich die Frage nach der Höhe der Bemessungsgrundlage.

 

Beispiel: Sachzuwendung an eigene Mitarbeiter/Mitarbeiter verbundener Unternehmen

Die D-AG verkauft dem Auszubildenden E einen Firmen-Pkw mit Buchwert EUR 500 und einem üblichen Marktpreis von brutto EUR 3 000 für EUR 500. Es soll die Pauschalierung § 37b EStG angewandt werden.

(1) E ist Auszubildender des eigenen Unternehmens.

Es liegt eine stpfl Zuwendung in Höhe des Endpreises am Abgabeort vor, die grds dem individuellen Steuersatz unterläge. Mit der Pauschalierung gemäß § 37b EStG sind die Aufwendungen des StPfl zzgl USt als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

(2) E ist Auszubildender eines verbundenen Unternehmens.

Hier sind die Aufwendungen des Unternehmens (Buchwert zzgl USt) als Bemessungsgrundlage zu Grunde zu legen.

Das Ergebnis im Fall des E als Mitarbeiter eines verbundenen Unternehmens ist steuerrechtlich vertretbar. Werden dem eigenen ArbN Zuwendungen gewährt, die bei dem StPfl keine Aufwendungen verursachen, kann die Pauschalierung nicht nur zu einer geringeren als bei einer individuellen Steuer führen, sondern auch die Möglichkeit zu erheblich steuerbegünstigten Zuwendungen eröffnen. Dieses im Einzelfall ggf unbefriedigende Ergebnis ist durch den aktuellen Gesetzeswortlaut jedoch gedeckt.

 

Rn. 56

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Insoweit ein ArbN eine Zuwendung von einem Dritten im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis erhält, kann nur der Dritte die Pauschalierung durchführen. Der eigene ArbG kann die Pauschalsteuer nach § 37b EStG nicht übernehmen, es sei denn, es handelt sich um ein verbundenes Unternehmen (s Rn 31a).

Die Pauschalierungsmöglichkeit des § 40 Abs 1 S 1 EStG bleibt auch im Falle einer nachträglichen Option zur Anwendung des § 37b EStG bestehen, jedoch verbleibt dem StPfl das Wahlrecht, insoweit ebenfalls nach § 37b EStG zu pauschalieren. Die Rückabwicklung einer bereits nach § 40 Abs 1 S 1 EStG versteuerten Zuwendung muss allerdings für alle ArbN einheitlich vorgenommen werden (BMF vom 09.05.2015, BStBl I 2915, 468 Tz 22).

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