Rn. 34

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Bemessungsgrundlage für die pauschale ESt sind die Aufwendungen des StPfl einschließlich der USt, und zwar unabhängig davon, ob der Empfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Bezugnahme auf die Aufwendungen des StPfl soll der Vereinfachung dienen; die Einbeziehung der USt in die Bemessungsgrundlage wird ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/2712 vom 25.09.2006, 55) als sachgerecht und geboten angesehen, da die Besteuerung auf der Endverbraucherebene abgegolten werden soll. Aus Vereinfachungsgründen kann der Bruttobetrag der Zuwendung mit dem der gesetzlichen USt entsprechenden Faktor hochgerechnet werden, idR somit mit 1,19 (1,07 bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes). Durch die Bezugnahme auf die Aufwendungen ist sichergestellt, dass die Aufwendungen der steuerlichen GuV-Rechnung maßgebend sind und keine Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinn zu Grunde gelegt werden.

Sollte keine direkte Zuordnung der Aufwendungen möglich sein, da sie Bestandteil der Gesamtaufwendungen sind, kann der Betrag im Schätzungswege ermittelt werden. Insoweit dem Zuwendenden keine oder nur "unverhältnismäßig geringe Aufwendungen" (BMF vom 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 Tz 16) entstanden sind, soll gemäß dem vorgenannten BMF-Schreiben der gemeine Wert angesetzt werden. Dies soll hiernach bspw auf Darlehen Anwendung finden, die beim Zuwendenden keine Aufwendungen in der GuV-Rechnung verursachten. Insoweit wird also von dem Aufwandsprinzip abgewichen und auf den Wert der Zuwendung aus Sicht des Empfängers abzustellen sein.

Die Vereinfachungsregelungen, die zur Aufteilung der Gesamtaufwendungen für VIP-Logen ergangen sind, gelten unverändert für die Ermittlung der pauschalierungsfähigen/-pflichtigen Aufwendungen fort. Danach kann vereinfacht eine Aufteilung der Aufwendungen in 40 % für Werbung, 30 % in Bewirtung und die verbleibenden 30 % in Geschenke, die sich je zur Hälfte in solche an Geschäftsfreunde und eigene ArbN aufteilen, erfolgen. Zur VIP-Loge aber jetzt s Rn 33a.

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