Rn. 48

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Zur Wahlrechtsausübung bei Dritten einerseits und ArbN andererseits s Rn 79. Es ist zulässig, für Zuwendungen an Dritte (Abs 1) und an eigene ArbN (Abs 2) § 37b EStG jeweils gesondert anzuwenden. Auch bei einem vom Kj abweichenden Wj ist für den Personenkreis der eigenen ArbN immer die kalenderjahrbezogene Betrachtungsweise für das Wahlrecht maßgeblich. Das Wahlrecht kann für alle inländischen lohnsteuerlichen Betriebsstätten nach § 41 Abs 2 EStG nur einheitlich ausgeübt werden (BMF vom 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 Tz 4).

Nach § 37b Abs 2 S 1 EStG gilt Abs 1 auch für Zuwendungen an ArbN des StPfl unter der Voraussetzung, dass es sich um betrieblich veranlasste Zuwendungen handelt (s Rn 22ff), die nicht in Geld bestehen (s Rn 18) und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Ohnehin geschuldeter Arbeitslohn iiSd entsprechenden Vorschriften – wie zB § 40 Abs 2 S 1 Nr 5 EStG oder § 40 Abs 2 S 2 EStG – ist derjenige Lohn, den der ArbG verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung (ohnehin) erbringt. Zusätzlicher Arbeitslohn liegt vor, wenn dieser verwendungs- bzw zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Es kommt nicht darauf an, ob der ArbN auf den zusätzlichen Arbeitslohn einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat (BFH vom 01.08.2019, BStBl II 2020, 106). Aus der Systematik ergibt sich im Übrigen, dass die Zuwendung stpfl Arbeitslohn sein muss (auch s Rn 13). Mit Wirkung ab dem 29.12.2020 gilt hinsichtlich der Frage, wann Leistungen des AG oder auf seine Veranlassung von Dritten "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht werden § 8 Abs 4 EStG (dazu Vogelpoth, BB 2023, 727).

Die Übernahme der pauschalen LSt durch den ArbG setzt mithin voraus, dass für den ArbN eine in Geldeswert bestehende Einnahme iSd § 19 EStG vorliegt (FG SAnh vom 14.11.2019, EFG 2020, 1122 mwN zur Rspr). Zum stpfl Arbeitslohn nach § 19 Abs 1 Nr 1 EStG gehören alle Einnahmen, die dem ArbN als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen seiner Arbeitskraft aus dem Dienstverhältnis zufließen (BFH vom 25.05.1992, BStBl II 1992, 655). Einnahmen in diesem Sinne sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen (§ 8 Abs 1 EStG).

Zu diesen Einnahmen gehören daher auch die Sachbezüge. Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen (§ 8 Abs 2 S 1 EStG), wie zB die im Klammerzusatz aufgeführten Regelbeispiele (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge). Ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, nämlich auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen danach, welche Leistung der ArbN vom ArbG beanspruchen kann. Maßgebend ist deshalb nicht, auf welche Weise der zugesagte Vorteil erfüllt wird, sondern die Art des arbeitgeberseitig zugesagten und daher arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst. Kann der ArbN lediglich die Sache selbst beanspruchen, liegen deshalb Sachbezüge iSd § 8 Abs 2 S 1 EStG vor.

Unerheblich ist weiter, ob der ArbN die Sache unmittelbar vom ArbG oder von einem Dritten auf Kosten des ArbG bezieht (BFH vom 11.10.2010, BStBl II 2011, 383; FG SAnh vom 14.11.2019, EFG 2020, 1122 zur Mitarbeiterverpflegung durch Restaurantschecks).

Für Sachbezüge im vorgenannten Sinne sind gemäß § 8 Abs 2 6 EStG iVm der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) die für das jeweilige Streitjahr geltenden amtlichen Sachbezugswerte der SvEV anzusetzen. Einzelheiten dazu s FG SAnh vom 14.11.2019, aaO mit Anm Gehrke, EFG 2020, 1126).

 

Rn. 48a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Nicht zum Arbeitslohn gehören bloße Aufmerksamkeiten (BFH vom 03.07.2019, BFH/NV 2019, 1295 zu Backware und Heißgetränken). Dazu auch s Rn 29.

Bei gemischt veranlassten Sachzuwendungen ist ggf eine (grds mögliche) Aufteilung in Arbeitslohn und nicht steuerbare Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse vorzunehmen (BFH vom 21.11.2018, BStBl II 2019, 404 mwN).

 

Rn. 48b

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Nicht vom stpfl ArbG nach § 37b EStG zu pauschalieren sind Zuwendungen eines Dritten an die ArbN des StPfl; diese Zuwendungen können allenfalls vom Dritten pauschaliert werden. Allerdings beanstandet es die FinVerw nicht, wenn bei Zuwendungen an Mitarbeiter verbundener Unternehmen iSd §§ 15ff AktG oder § 271 HGB anstelle des Zuwendenden der ArbG dieser Mitarbeiter die Pauschalierung (dann nach § 37b Abs 1 EStG) vornimmt (BMF vom 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 Tz 11 mit weiteren Ausführungen auch zur "Zusätzlichkeitsvoraussetzung").

 

Rn. 48c

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die VIP-Logen Erlasse (s Rn 43, dazu aber jetzt auch s Rn 33a) sehen die Möglichkeit zur Steuerübernahme vor. Die in den Erlassen eingeräumten Pauschalierungsmöglichkeiten für Zuwendungen an eigene ArbN können weiterhin angewandt werden, sofern nicht insgesamt von dem Unternehmen die Pauschalierung gemäß § 37b EStG gewählt wird, da die aktuelle Gesetzeslage den Erlassen vorgeht. Die Grundsätze zur pauschalen Versteuerung von Sachzuwendungen sind auch i...

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