Rn. 13

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Zuwendungsempfänger sind, in Abgrenzung zu § 37b Abs 2 EStG, Dritte, also nicht die eigenen ArbN des Zuwendenden.

Da mit der Pauschalbesteuerung kein neuer Besteuerungstatbestand begründet wird, sind nur solche Zuwendungen pauschal zu besteuern, die beim Empfänger zu einer StPfl führen (BFH vom 21.02.2018, BStBl II 2018, 389 und BFH vom 13.05.2020, VI R 13/18; auch s Rn 19 und s Rn 77 zum Nachweis). Beim Empfänger muss somit entweder eine inländische BE oder im Inland stpfl Arbeitslohn vorliegen – die FinVerw (BMF vom 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 Tz 13) hat sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen und beschränkt die Pauschalierung auf Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu den steuerbaren und stpfl Einkünften gehören. So stellt zB bei Stadion-VIP-Eintrittskarten für Bundesligaspiele der durch die Verschaffung der Gelegenheiten zum Besuch des Spiels erlangte Vorteil bei den betreffenden ArbN Arbeitslohn und bei den betreffenden Geschäftspartnern bzw deren ArbN stpfl Einnahmen iRd für sie jeweils maßgeblichen Einkunftsart (§§ 15, 19 EStG) dar (FG Bre vom 21.09.2017, DStRE 2018, 1242). Auch Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben und sonstigen Gewinnspielen sowie Prämien aus (Neu-)Kundenwerbungsprogrammen und Vertragsneuabschlüssen führen beim Empfänger regelmäßig nicht zu steuerbaren und stpfl Einnahmen und fallen dann nicht in den Anwendungsbereich des § 37b Abs 1 EStG (BMF vom 28.06.2018, BStBl I 2018, 814; auch s Rn 6a und 27). Beim BFH anhängig (VI R 10/21) ist ein Urteil des FG BA-Wü vom 19.04.2021, (EFG 2021, 1505 mit Anm Kanzler, FR 2021, 1191 und Seibert, WuB 2022, 47) zur Frage, ob Sachzuwendungen an Privatkunden eines Kreditinstituts in Form eines Golfturniers und einer Weinprobe nach § 37b Abs 1 S 1 Nr 1 EStG behandelt werden können; das FG hat dies mangels Steuerpflichtigkeit abgelehnt und auch die Anwendung von Nr 2 der Norm verneint, ua wegen fehlenden Sachbezugs zu einer konkreten Kapitalanlage..

Daher gehören nicht zur Bemessungsgrundlage Aufmerksamkeiten (s R 19.6 Abs 1 LStR 2023), die dem Empfänger aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden (BMF vom 28.06.2018, BStBl I 2018, 814; auch s Rn 29).

Für die Feststellung einer stpfl Einnahme beim Begünstigten kommt es nicht darauf an, ob der Zuwendende einen BA-Abzug vornehmen kann (kein Korrespondenzprinzip, s Rn 2a).

 

Rn. 14

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Eine Zuwendung iSv § 37b EStG liegt nur vor, wenn sie betrieblich veranlasst ist und zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung erbracht wird; erfasst werden mithin nur Zuwendungen, die ergänzend zu einem synallagmatischen Leistungsaustausch zwischen den StPfl und dem Zuwendungsempfänger hinzutreten, in dem die Zuwendungen zwar nicht geschuldet, aber durch den Leistungsaustausch veranlasst sind. Zuwendungen, die etwa zur bloßen Anbahnung eines Vertragsverhältnisses erbracht werden, fallen daher nicht unter § 37b EStG (vvgl nur FG Baden-Württemberg vom 19.04.2021, EFG 2021, 1505 mit weiteren Nachweisen zur BFH-Rspr).

Zwischen dem Hinwendenden und Empfänger muss also eine geschäftliche oder sonst wie geartete wirtschaftliche Beziehung bestehen und aus diesem Grunde ein Bonus oder Anreiz gewährt oder ein bestimmtes Verhalten des Empfängers honoriert werden (FG Bre vom 21.09.2017, DStRE 2018, 1242; s auch Loschelder in Schmidt, § 37b EStG Rz 4, 42. Aufl). Es wird eine Gegenleistung direkt oder indirekt erwartet.

Erfasst werden von § 37b EStG nur Sachzuwendungen ("die nicht in Geld bestehen") und andere geldwerte Vorteile (s Rn 18; s auch Eisgruber in Kirchhof/Seer, § 37b EStG Rz 10 (22. Aufl).

 

Rn. 15

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Nicht von § 37b EStG erfasste Geschenke sind solche, die der erstmaligen Anknüpfung von Geschäftsbeziehungen dienen und keine Beziehung zu einem bestimmten Verhalten, Vertrag oder Geschäftsabschluss aufweisen, zB Geschenke anlässlich eines Geburtstages. Kostenlose Nutzungsüberlassungen können ebenfalls zu den Geschenken zählen. Zur weiteren Definition von Geschenken s H 4.10 Abs 24 EStH 2022 "Geschenke" und zur Abgrenzung von Zuwendungen R 4.10 EStR 2012. Eine den Geschäftspartnern zugewendete Reise erfüllt im Wesentlichen den Begriff des Geschenkes (BFH vom 23.06.1993, BStBl II 1993, 806).

Geschenke unter EUR 35 sind steuerlich abzugsfähig – hieran ändert eine mögliche Pauschalierung und damit Abgeltung der StPfl beim Empfänger nichts. So auch BFH vom 16.10.2013, BStBl II 2015, 455 (s Rn 7a), wonach der BA-Abzug unmaßgeblich für die Anwendung der Pauschalierung ist und deshalb auch Beträge unter EUR 35 pauschaliert werden müssen – allerdings nur, sofern grds eine StPfl beim Empfänger besteht. In dem entschiedenen Fall hatten es die Kläger jedoch versäumt, den Anteil der Zuwendungen unter EUR 35, der bei den Empfängern nicht zu stpfl Einnahmen führte, gesondert zu ermitteln. Insoweit wurden sämtliche Geschenke den pauschalierungspflichtigen Aufwendungen hinzugerechnet. Auch wenn sich aus dem Gesetzestext keine ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge