Rn. 15

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Materiell-rechtlich setzt § 37a Abs 1 EStG voraus, dass ein Unternehmen, gleich welcher Rechtsform (vgl BFH v 14.09.2005, VI R 89/98, BStBl II 2006, 92 unter II.3. zu § 40a EStG), Sachprämien iSd § 3 Nr 38 EStG im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewährt, Bleschick in H/H/R, § 37a EStG Rz 16 (August 2018). Es handelt sich dabei um Sachprämien, die der StPfl für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zwecke der Kundenbindung im allg Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen Verfahren gewähren, ausführlich dazu s § 3 Rn 1310 (Handzik).

Dass die Sachprämien an im Inland ansässige StPfl gewährt werden, ist nicht erforderlich, s Rn 9. Es muss sich jedoch um ein Unternehmen handeln, das über eine inländische Betriebsstätte iSd § 41 Abs 2 EStG verfügt; dies ergibt sich daraus, dass nach § 37a Abs 3 S 1 EStG das Betriebsstätten-FA über den Antrag des Unternehmens auf Pauschalierung entscheidet sowie gemäß § 37a Abs 4 S 1 EStG die pauschale ESt von dem Unternehmen in der LSt-Anmeldung der Betriebsstätte iSd § 37a Abs 3 EStG anzumelden und an das Betriebsstätten-FA abzuführen ist, Ettlich in Brandis/Heuermann, § 37a EStG Rz 23 (November 2019).

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