Rn. 1310

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 38 EStG wurde durch das JStG 1997 (vom 20.12.1996, BGBl I 1996, 2049) neu eingefügt (bestätigt durch Gesetz zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des HbeglG vom 05.04.2011, BGBl I 2011, 554). Sachprämien, die der StPfl für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zwecke der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren gewähren, sind danach steuerfrei, soweit der Wert der Prämie EUR 1 080 (seit VZ 2004 unverändert, entspricht dem Freibetrag nach § 8 Abs 3 S 2 EStG) nicht übersteigt.

 

Rn. 1310a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Vorschrift ist teils konstitutiv (FM Bln vom 13.03.1995, DB 1995, 1310 ging von stpfl BE aus), teils deklaratorisch (wohl auch Kronthaler, JStG 1997, 300). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht, rechtspolitisch ist sie zu kritisieren und trägt zum weiteren Anwachsen des "Steuerdschungels" bei (kritisch auch Giloy, BB 1998, 717).

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