Rn. 18

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

§ 36 Abs 2 S 1 EStG aF wurde durch das StÄndG 2003 (BGBl I 2003, 2645) mit Wirkung vom VZ 2004 aufgehoben. IRd Günstigerprüfung beim Familienlastenausgleich wird nach § 31 S 4–6 EStG (ab VZ 2005) nicht auf das tatsächlich gezahlte Kindergeld, sondern auf den Anspruch auf Kindergeld bzw vergleichbare Leistungen abgestellt. Ist der Abzug der Freibeträge für Kinder günstiger als der Anspruch auf Kindergeld bzw vergleichbare Leistungen, ist in § 31 S 4 u 5 EStG normiert, dass sich die unter Berücksichtigung des Abzugs der Freibeträge ermittelte ESt um den Anspruch auf Kindergeld bzw vergleichbare Leistungen erhöht. Durch die gesetzliche Neuregelung der Günstigerprüfung wurde eine Verwaltungsvereinfachung bewirkt, die eine Belastung der FinVerw und der FG mit zivil- bzw familienrechtlichen Streitfragen vermeidet.

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