Rn. 40

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung – Forschungszulagengesetz (FZulG) – (BR-Drucks 242/19 v 23.05.2019) sollte zunächst in § 11 des Entwurfes die ertragsteuerliche Behandlung der Zulagen geregelt werden und damit in einem eigenständigen Gesetz als steuerlichem Nebengesetz zum EStG und zum KStG. Diese so genannte "No Aid"-Lösung hatte allerdings vor den beihilferechtlichen Bestimmungen der EU-Kommission keinen Bestand. Es wurde deshalb erforderlich, die geplante Maßnahme nach den Bedingungen der Allgemeinen GruppenfreistellungVO der Kommission anzupassen. Dies erfolgte dann in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestags v 06.11.2019 (BT-Drucks 19/14875), mit der § 11 des E-FZulG gestrichen wurde und stattdessen in § 36 EStG mWv 01.01.2020 eine Anrechnungslösung beschlossen wurde (s Art 2 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung v 14.12.2019, BGBl I 2019, 2763). Nach den Ausführungen des Finanzausschusses des Bundestags zur Änderung des EStG sollte vorgesehen werden, dass eine Forschungszulage, die zB für 2020 gewährt wurde, bereits im Veranlagungsverfahren für 2019 angerechnet werden könnte (vgl BT-Drucks 19/14875, 39 – zu Art 2 – neu). Eine derartige Abweichung vom Zuflussprinzip findet sich jedoch nicht in dem verabschiedeten Gesetzestext.

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