Rn. 97

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Die Aussetzung der Vollziehung des ESt-Bescheides führt grds dazu, dass einstweilen die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs (in der Hauptsache) eintritt. Jegliche Verwirklichung des Regelungsinhalts des angefochtenen VA unterbleibt nun. Die materielle Wirksamkeit des angefochtenen Steuerbescheides wird vorläufig ausgesetzt (BFH BStBl II 1968, 503). Nachdem der Große Senat des BFH per Beschluss (BFH BStBl II 1995, 730) entschieden hatte, dass sich die Aussetzung der Vollziehung nach §§ 361 AO, 69 FGO auch auf die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen erstrecke, und sich der BMF dem angeschlossen hatte (BMF BStBl I 1996, 642), änderte der Gesetzgeber durch das JStG 1997 (BStBl I 1996, 1523) die Vorschriften dahingehend, dass die Aussetzung der Vollziehung beschränkt wurde auf die festgesetzte ESt, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen, die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und die anzurechnende KSt (§ 361 Abs 2 S 4 AO, § 69 Abs 2 S 8 FGO). Etwas anderes gilt nur, wenn es zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

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