Rn. 115
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Eine Verzinsung verspätet ausgezahlter Erstattungen erfolgt gemäß § 233a Abs 2S 1 AO grds ab dem 15. Monat nach Ablauf des Entstehungsjahres. Der Anspruch verjährt nach 5 Jahren (§ 228 S 2 AO).
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