Rn. 94

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Sieht man in der Anrechnungsverfügung einen selbstständigen VA (hM), so kann dieser, unabhängig von der Bestandskraft der Steuerfestsetzung, nur nach den Vorschriften über die Rücknahme rechtswidriger VA (§ 130 AO) berichtigt werden (H 36 EStH 2019 "Anrechnung"). Wurde ursprünglich zu wenig LSt oder KapSt angerechnet, dürfte insoweit ein nicht begünstigender VA vorliegen, der gemäß § 130 Abs 1 AO innerhalb der Zahlungsverjährung jederzeit zurückgenommen werden kann. Wurde dagegen ursprünglich ein zu hoher Steuerbetrag angerechnet, ist darin ein begünstigender VA zu sehen, der grds nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 130 Abs 2 AO zurückgenommen werden kann (BFH BStBl II 1997, 787; 2007, 742). Zu beachten ist, dass eine fehlerhafte Anrechnung von Steuern in einer Anrechnungsverfügung auch durch einen nachfolgenden Abrechnungsbescheid nur dann zugunsten oder zuungunsten des StPfl geändert werden kann, wenn eine der Voraussetzungen der §§ 129131 AO oder des § 218 Abs 3 AO gegeben ist (BFH BStBl II 1997, 787; 2007, 742; AEAO zu § 218 Nr 3 AO). Da es sich bei der Anrechnung um einen Akt der Steuererhebung handelt, kann sie bis zum Ablauf der Zahlungsverjährung nach § 228 AO nachgeholt werden.

 

Rn. 95

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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