1. §§ 4, 9, 10 und 33 EStG

a) Allgemeines

 

Rn. 32

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die Förderung nach § 35c EStG ist nachrangig. Nach § 35c Abs 3 S 1 EStG dürfen die Aufwendungen nicht als BA, WK, SA oder ag Belastungen berücksichtigt worden sein.

 

Rn. 33

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die Formulierung "berücksichtigt worden sind" weist darauf hin, dass es nicht darauf ankommt, ob es sich bei den Aufwendungen an sich um WK, BA, SA oder ag Belastungen handelt oder ein WK-Abzugsverbot besteht (§ 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG), sondern allein, ob sie als solche bei der Veranlagung berücksichtigt wurden. Ist dies der Fall, obwohl es sich zB nicht um WK handelte, kommt eine Steuerbegünstigung nach § 35c EStG nicht in Betracht. Der entgegenstehende Wortlaut der Gesetzesbegründung (dort heißt es: "Kommt für die Aufwendungen bereits ein WK- oder BA-Abzug in Betracht (Hervorhebung vom Verfasser) …, kann insoweit keine Steuerermäßigung nach § 35c EStG beansprucht werden" – BT-Drucks 19/14338, 22) ändert daran nichts. Eine planwidrige Regelungslücke lässt sich nicht erkennen, so dass eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn die Aufwendungen zwar zB nicht BA sind, jedoch als solche bei der Veranlagung berücksichtigt wurden (ebenso Urban, FR 2020, 355). Ebenso kommt § 35c EStG zur Anwendung, wenn ein WK-Abzugsverbot eingreift (s § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG), weil auch dann eine Berücksichtigung nicht erfolgte (ebenso Levedag in Schmidt, § 35c EStG Rz 10; Seifert, Stbg 2020, 106 aE).

 

Rn. 34

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Da die Frage des Abzugs als Steuerermäßigung nach § 35c EStG oder als BA, WK, SA oder ag Belastungen im Rahmen der Steuererklärung für das Jahr der Aufwendungen zu erfolgen hat, kann sich daraus auch ein Wahlrecht ergeben. Wird die Berücksichtigung zB von ag Belastungen nicht beantragt, kann der StPfl sie als energetische Maßnahmen gemäß § 35c EStG berücksichtigen (ebenso Seifert, Stbg 2020, 107). Dieses Wahlrecht kann zB von Bedeutung sein, wenn behinderungsbedingte Umbaukosten entstehen, die zugleich als energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen iSd § 35c Abs 1 EStG einzuordnen sind. Gleiches gilt für die Steuerermäßigung der Handwerkerrechnungen auf Antrag nach § 35a Abs 3 EStG oder nach § 35c EStG. Auch hier gibt es ein Wahlrecht (ebenso Seifert, Stbg 2020, 107).

 

Rn. 35

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die Formulierung "berücksichtigt worden sind" bedeutet des Weiteren nicht, dass die Aufwendungen als BA, WK, SA oder ag Belastungen vollumfänglich abgezogen worden sind. Entscheidend ist allein, dass sie zumindest teilweise in einem Steuerbescheid als BA, WK, SA oder ag Belastungen abgezogen wurden. Damit stehen sie im vollen Umfang nicht mehr für eine Steuerermäßigung zur Verfügung (s Urban, FR 2020, 356).

Gleiches gilt auch für die Fälle, der Inanspruchnahme einer Steuerbegünstigung nach § 10f EStG oder eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG (s Reddig in Kirchhof, § 35c EStG Rz 23).

 

Rn. 36

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

 

Hinweis:

Diese in Gänze entfallende Steuerermäßigung nach § 35c EStG könnte sich zu einer Förderfalle entwickeln, wenn der Berater diese Infizierung nicht beachtet. So kann es für die Schädlichkeit schon ausreichen, wenn beispielsweise im vorherigen VZ für die Einschaltung eines Energieberaters Aufwendungen im Rahmen der Steuerermäßigung nach § 35a EStG im ESt-Bescheid berücksichtigt wurden. Die Aufwendungen für die eigentliche Maßnahme im Folgejahr können dann nach § 35c EStG nicht berücksichtigt werden, auch wenn dies wegen der höheren Steuerermäßigung bei energetischen Maßnahmen sinnvoll wäre (ebenso Reddig in Kirchhof, § 35c EStG Rz 23).

 

Rn. 37–40

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

vorläufig frei

b) Arbeitszimmer

 

Rn. 41

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Da ein Arbeitszimmer nicht zu Wohnzwecken dient (im Einzelnen s Rn 73), können energetische Maßnahmen, die auf das Arbeitszimmer nach Flächenanteilen entfallen, nicht berücksichtigt werden. Diese Aufwendungen können aber unter Umständen als WK bzw BA abgezogen werden.

c) Doppelte Haushaltsführung

 

Rn. 42

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die energetischen Maßnahmen können auch Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung sein. Hier kommt es darauf an, ob sie als WK bzw BA im Rahmen der doppelten Haushaltsführung "berücksichtigt worden sind". Ist dies nicht der Fall kann eine Förderung nach § 35c EStG in Betracht kommen (auch s Rn 76).

2. § 10f EStG und § 35a EStG

 

Rn. 43

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Nach § 35c Abs 3 S 2 EStG ist die Steuerermäßigung nicht zu gewähren, wenn für die energetischen Maßnahmen eine Steuerbegünstigung nach § 10f EStG oder eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen worden ist.

 

Rn. 44–48

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

vorläufig frei

3. Öffentlich geförderte Darlehen

 

Rn. 49

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Auch kommt eine Förderung nicht in Betracht, wenn es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen worden sind (§ 35c Abs 3 S 2 EStG). Werden Maßnahmen durchgeführt, von denen einzelne Maßnahmen nicht unter die öffentliche Förderung fallen, kann insoweit § 35c EStG angewandt werden.

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