Rn. 60

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

§ 35 EStG ist nur auf estpfl natürliche Personen anzuwenden. Diese fallen auch als unmittelbar oder mittelbar beteiligte Mitunternehmer unter § 35 EStG. Grundsätzlich anwendbar ist die Vorschrift ferner auf die verdeckte Mitunternehmerschaft, das Treuhandverhältnis und den Nießbrauch am Gesellschaftsanteil (Kemsat/Wichmann, WPg 2007, 583).

KapGes erhalten für ihre Gewinnanteile keine Steuerermäßigung gemäß § 35 EStG, auch nicht als Mitunternehmer einer PersGes (dazu FG D'dorf v 08.11.2006, 7 K 3473/05 E).

 

Rn. 61

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Die Steuerermäßigung greift unabhängig davon ein, ob die begünstigten natürlichen Personen unbeschränkt oder beschränkt stpfl sind, da § 50 Abs 1 EStG keine Einschränkung für § 35 EStG enthält.

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