Rn. 70

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Bei den Einkünften aus gewerblichen Unternehmen iSd § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG beträgt der Ermäßigungsbetrag das 4fache (ab VZ 2020, zuvor das 3,8fache) des jeweils für den dem VZ entsprechende Erhebungszeitraum nach § 14 GewStG festgesetzten GewSt-Messbetrags (§ 35 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG).

 

Rn. 71

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Gewerbliche Unternehmen sind Gewerbebetriebe. Eine natürliche Person kann mehrere Gewerbebetriebe betreiben. Ob mehrere gewerbliche Betätigungen als mehrere gewerbliche Unternehmen (Gewerbebetriebe) zu qualifizieren sind, ergibt sich nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze, so dass insbesondere auf den inneren Zusammenhang, die Art der Betätigung, räumliche Trennung der Betriebe, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, selbstständige Organisation und auf eigenes AV abzustellen ist (vgl auch R 2.4 Abs 15 GewStR 2009).

 

Rn. 72

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Bei mehreren gewerblichen Unternehmen (Gewerbebetrieben) ist, obwohl der Gesetzeswortlaut insoweit unklar ist, der GewSt-Messbetrag für jeden Gewerbebetrieb getrennt zu ermitteln, mit dem Faktor 4 zu vervielfältigen, auf die zu zahlende GewSt zu begrenzen und sodann zusammenzufassen (vgl BFH v 20.03.2017, BFHE 259, 238). Dieser unternehmens- oder betriebsbezogenen Betrachtungsweise hat sich inzwischen auch die FinVerw angeschlossen (BMF v 03.11.2016, BStBl I 2016, 1187 Tz 9, geändert durch BMF v 17.04.2019, BStBl I, 2019, 459). Hierbei sind anteilige GewSt-Messbeträge nachgeschalteter Mitunternehmerschaften in entsprechender Anwendung von § 35 Abs 2 S 5 EStG einzubeziehen. Im Hinblick darauf vermindern Verluste einzelner gewerblicher Unternehmen insgesamt nicht den Ermäßigungsbetrag; sie können sich aber auf den Höchstbetrag der Ermäßigung auswirken.

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