A. Rechtsentwicklung, Überblick

 

Rn. 45

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Art 3 Nr 5 des G zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – UStAVermG – (v 11.12.2018, BGBl I 2018, 2338) hat § 34d Nr 7 EStG um einen S 2 erweitert, wonach bei unbeweglichem Vermögen, das zum AV (§ 247 Abs 2 HGB) eines Betriebs gehört, als Einkünfte iSd Nr 7 auch Wertveränderungen gelten, die mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Der S 2 des § 34d Nr 7 EStG ist erstmals auf Wertveränderungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 eintreten (Art 3 Nr 9 Buchst c S 2 UStAVermG = § 52 Abs 34b S 2 EStG nF).

 

Rn. 45a

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Hintergrund der Ergänzung ist die Ergänzung in § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst f S 4 EStG (Art 3 Nr 6 b des G). Diese Ausweitung wird hierdurch auch für § 34c EStG für Sachverhalte nachvollzogen (BR-Drucks 372/18 S 47). Nach § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst f S 4 EStG gehören zu den Einkünften aus der Veräußerung von inld unbewegl Vermögen auch Wertveränderungen von WG, die mit diesem Vermögen in wi Zusammenhang stehen.

 

Rn. 45b

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Einkünfte aus VuV iSd § 21 EStG sind ausländische, soweit

 
Rechtslage bis 31.12.2018 Rechtslage nach dem 31.12.2018
  • Fall 1: das unbewegliche Vermögen oder die Sachinbegriffe in einem ausländischen Staat belegen sind
  • S 1 Fall 1: das unbewegliche Vermögen oder die Sachinbegriffe in einem ausländischen Staat belegen sind
  • Fall 2: die Rechte zur Nutzung in einem ausländischen Staat überlassen worden sind
  • S 1 Fall 2: die Rechte zur Nutzung in einem ausländischen Staat überlassen worden sind
 
  • S 2: Bei unbeweglichen WG des AV eines Betriebs sind auch Wertveränderungen von WG, die mit diesem BV wi zusammenhängen, als ausländische Einkünfte anzusehen
 

Rn. 46

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Die Vorschrift ist nicht genau spiegelbildlich mit § 49 Abs 1 Nr 6 EStG. Soweit ein DBA vorliegt, steht idR dem Belegenheitsstaat der Immobilie das Besteuerungsrecht zu, während der Wohnsitzstaat die Einkünfte unter Progressionsvorbehalt steuerfrei stellt (s Art 6 OECD-MA).

B. Zu den einzelnen Begriffen in § 34d Nr 7 EStG

 

Rn. 47

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

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