Rn. 12a
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Neben der isolierenden Betrachtungsweise (s Rn 12) verlangt § 34c Abs 1 S 3 EStG (anzuwenden ab VZ 2003, s Art 1 Nr 4a, Nr 6 StVergAbG v 16.05.2003, BGBl I 2003, 660) darüber hinaus, dass die ausländischen Einkünfte in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht auch tatsächlich besteuert werden.
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